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Aufklärungspflicht

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Luketheman
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Aufklärungspflicht

#32504

Beitragvon Luketheman » 06.12.2022, 10:20

Guten Tag ihr Lieben,

hier hat sich doch bestimmt schon jemand mal mit den rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Fluorchinolonen auseinander gesetzt?
Gibt ja auch ein par wenige die eine Klage am laufen haben und einen Anwalt für Medizinrecht in Petto haben, nehme ich mal an?
Der Paragraph 630e im BGB besagt das der Arzt eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten hat und das ohne eine Aufklärung über Behandlungen, Maßnahmen etc. die Einwilligung des Patienten fehlt und somit die Behandlung nicht rechtens ist. Die Ärzte müssen sich doch eigentlich daran halten und den Patienten vorallem bei Reserveantibiotika mit Rote-Hand Briefen aufklären und gegebenenfalls Optionen aufzeigen oder? Wie das dann in der Praxis aussieht oder ob das vor Gericht verbogen wird ist mir eigentlich egal, wir als Bürger müssen uns an so viele Gesetze halten und bei kleinsten Verstößen gleich ein Bußgeld bezahlen oder eine Strafe verbüßen.
Wie ist euer Stand dazu? Jeder Arzt der das vernachlässigt handelt doch fahrlässig und bricht ein Gesetz oder etwa nicht? Wäre schön wenn sich jemand mit mir austauschen möchte um ein par Fakten ins Board zu hauen. Vielen Dank.


Mit freundlichen Grüßen
Lukas
20 x 1mg Cirpofloxacin Ohrentropfen 2017
5 x 500mg Levofloxacin April 2022


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Krabiwi
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Re: Aufklärungspflicht

#32510

Beitragvon Krabiwi » 07.12.2022, 18:25

In der Theorie interessant, die große Frage ist jedoch die Frage nach der Beweislast. Wenn man zum ersten Mal bei einem neuen Arzt oder Heilpraktiker ist bekommt man daher einen Bogen (Behandlungsvertrag) zum ausfüllen und unterschreiben.

Der §630 hat noch mehr Unterpunkte u.a.

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.


Klingt insgesamt erstmal sehr im Sinne des Patienten aber hier gibt es bereits mit Absatz (2) erste Schlupflöcher für den Arzt:

Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.


Er kann also einfach behaupten, dass du das Medikament auch nach einer Aufklärung eingenommen hättest, bspw. in der Aufklärung würde man darauf verweisen, dass die schweren NW sehr selten sind und du das Medikamente daher trotzdem genommen hättest.

Eine ähnliche Struktur gibt es bzgl. der Herstellerhaftung, insgesamt klingen die Gesetze sehr im Sinne des Geschädigten aber dann ist da ein Punkt der die Beweislast umkehrt oder ad absurdum führt und man seinen Anspruch wenn überhaupt nur sehr schwierig und mit wohlwollen der Gutachter und des Gerichts durchbekäme:

viewtopic.php?f=38&t=37&p=12192

So was kommt heraus wenn bei der Gesetzgebung Lobbyisten mitmischen.

Dann haben wir Absatz (5) der wieder interessant klingt, aber auch hier muss erst ein "GROBER Behandlungsfehler" nachgewiesen werden, die Auslegung eines "einfachen Behandlungsfehlers" wäre somit wieder irrelevant nach meinem rudimentären juristischen Verständnis. Ein User Jens der vom juristischen Fach ist kann das sicher besser einschätzen.

Mein persönliches Fazit nach all den Jahren ist daher, dass man sobald man einen Arzt aufsucht und Medikamente nimmt alle Rechte abtritt und alleine die Haftung trägt.
Diese Zunft zusammen mit Pharmakonzernen genießen fast rechtliche Immunität, was auch dazu einlädt gefährliche Medikamente zu entwickeln und zu vermarkten, da man selbst kaum Haftungskonsequenzen trägt.
Die Konsequenz daraus ist für mich Ärzte zu meiden und künftig nur im absoluten Notfall unter akuter Lebensgefahr deren Dienste inkl. Medikamente in Anspruch zu nehmen.

Ansonsten riskiert man, dass diese einem wegen einem banalen Infekt das Leben ruinieren. Je schneller man sich von dem wunschvollen Gedanken verabschiedet Arztbesuche könnten einem heilen und desto eher man die Sache diszipliniert selbst in die Hand nimmt, desto besser die Prognose der Genesung.
Zuletzt geändert von Krabiwi am 07.12.2022, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.
Übersicht: viewtopic.php?f=35&t=749

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Krabiwi
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Re: Aufklärungspflicht

#32511

Beitragvon Krabiwi » 07.12.2022, 18:34

Nach kurzer Recherche dieses Dokument über de §630 inkl. Gerichtsurteile:

https://arge-medizinrecht.de/wp-content ... 028-01.pdf

Bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht klassische Beweislastumkehr zulasten des Patienten seitens der Gerichte:

KG, Urteil vom 04.12.2014, Az. 20 U 246/13
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist grundsätzlich
beachtlich, setzt aber voraus, dass eine nicht ausreichende
Aufklärung feststeht.
Die Frage eines Entscheidungskonflikts ist durch die persönliche
Anhörung des Patienten zu klären.

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 5 U 282/15
Steht ein Aufklärungsdefizit fest, dem die beweispflichtige
Behandlungsseite mit dem Einwand der hypothetischen
Einwilligung begegnet, muss der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel machen und nachvollziehbar darstellen, dass
er sich in Kenntnis der speifischen Umstände ex ante für die
Alternative entschieden hätte.
Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, tatsächlich auf dem
konkret gerügten Aufklärungsmangel beruht.
Zuletzt geändert von Krabiwi am 07.12.2022, 18:34, insgesamt 1-mal geändert.
Übersicht: viewtopic.php?f=35&t=749

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Luketheman
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Re: Aufklärungspflicht

#32515

Beitragvon Luketheman » 10.12.2022, 12:41

Jo Krabiwi,

erstmal danke das du hier antwortest und immer noch mitwirkst. Ich kann deine Ansicht bezüglich des Aufsuchens eines Arztes zu 100% nachvollziehen! Hatte schon vor flox bemerkt das manche Ärzte eigentlich gar nicht mehr richtig helfen können/wollen und immer nur blind Medikamente verschreiben um Symptome zu kaschieren. Das schlimmste daran ist aber das sich viele Ärzte wenig bis gar nicht mit den Nebenwirkungen auseinandersetzen und diese teilweise völlig verharmlosen. Im Anschluss werden dann Patienten mit einer ekelhaften Mischung aus Ignoranz und Arroganz als weinerliche fachfremde Idioten dargestellt...

Naja wieder zurück zum Thema, manche Menschen sind ja der Ansicht der Beipackzettel würde ausreichen und damit könnte sich der Arzt jeglicher Aufklärung gegenüber dem Patienten entziehen, dem ist zum Glück nicht so.

[*]
Verschreibung von aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ärztlicher Eingriff, Einwilligungserfordernis des Patienten, Risikoaufklärung als Wirksamkeitserfordernis der Einwilligung; Kausalitätsnachweis

BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03

Leitsatz:
"Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich".

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung reicht unter den hier gegebenen Umständen der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharma-herstellers nicht aus. Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser muß nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108 und zur Aufklärungspflicht bei einer Routineimpfung BGHZ 144, 1, 5). Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt dabei nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Deshalb darf in einem solchen Fall der Arzt nicht darauf vertrauen, daß die Patientin den Warnhinweis in der Packungsbeilage lesen und befolgen werde. (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105 = AHRS 4510/104).


3. Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen hat.

a) Insoweit ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich die Behandlungsseite - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen - darauf berufen kann, daß der Patient auch bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin, wie das zur Beurteilung eines etwaigen Entscheidungskonflikts grundsätzlich erforderlich ist, persönlich angehört.
Zuletzt geändert von Luketheman am 10.12.2022, 12:45, insgesamt 3-mal geändert.
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Jens_86
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Re: Aufklärungspflicht

#32529

Beitragvon Jens_86 » 13.12.2022, 21:45

Hallo zusammen,

Ich gucke hier nicht mehr allzu oft rein, habe diese Diskussion hier aber zufällig gesehen.

630h BGB regelt, wie Krabiwi sagt, die Beweislast bei Pflichtverletzungen des Arztes. Wo ich euch beeuhigen kann, ist, dass diese Vorschrift ausnahmsweise nicht von Lobbyisten geschrieben wurde, sondern mehr oder weniger 1:1 die vom
BGH entwickelte Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten und Behandlungsfehlern in ein Gesetz gepackt hat.

Die Vorschrift über die ihr euch unterhalten habt, Abs. 2, sagt erstmal der Arzt hat zu beweisen dass er korrekt aufgeklärt hat. Das ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Die Regelung an der ihr euch stört, S. 2, sagt dann der Arzt kann sich drauf berufen dass der Patient trotzdem eingewilligt hätte. Das klingt schlimmer als es in der Praxis mE ist. Ja, der Patient muss darlegen, dass er sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Daran sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Wenn man dem Richter glaubhaft machen kann, dass man zB bei Medikamenten und Eingriffen grds vorsichtig ist, immer abwägt, ungern Medikamente nimmt die überflüssig sind, es sich im Zweifel nochmal überlegt oder erstmal abgewartet hätte, dann hat man diesen Konflikt dargelegt.

Dann muss der Arzt den positiven Nachweis führen, dass man trotzdem eingewilligt hätte - das belässt die Beweislast beim Arzt, es reicht grade nicht, das einfach zu behaupten, und dieser Nachweis dürfte in der Praxis schwer zu führen sein.

Allerdings muss man auch festhalten, es gibt zahlreiche Vermutungen und Erleichterungen für den Patienten (zB wenn man einen typischen Kausalverlsuf darlegt, wird vermutet dass zB das Medikament auch die Schäden kausal verursacht hat, allerdings muss man die Schäden voll nachweisen), aber am Ende ist so ein Arzthaftungsprozess mit Risiken verbunden, da am
Ende Gutachter entscheiden.

Ich exerziere das im Moment durch, und obwohl ich Nachweise in der Hand habe sehe ich meine Chancen etwa 70-30.

Viele Grüße

Jens

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Re: Aufklärungspflicht

#32531

Beitragvon Levoflox26 » 14.12.2022, 10:09

Hallo Jens,

schön dich zu lesen, ich hoffe, es geht dir "gut" (so gut, es halt möglich ist).
Danke für deine fachliche Meinung.

Liebe Grüße
uschi

Wenn du heute schon aufgibst, wirst du nie wissen ob du es morgen geschafft hättest.

gefloxt 10/2016 = 10 x 500mg Levo und 9/2017 = 5 x 250mg Levo
davor einige Male ohne Symptome Levo und mind. 1x Cipro

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Luketheman
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Re: Aufklärungspflicht

#32539

Beitragvon Luketheman » 17.12.2022, 19:39

Hallo Jens,

Danke für deine Antwort ich drücke dir für deinen Prozess ganz fest die Daumen.
Ich versuche momentan dem sturen Gutachter des MDKs klar zu machen das der Arzt bei mir auf die Aufklärung komplett verzichtet hat.
Weder schriftlich noch mündlich habe ich in die Behandlung eingewilligt und absolut keine Informationen über das Medikament, die Risiken, Nebenwirkungen und Optionen erhalten.
Im vorletzten Schreiben des Gutachters schrieb er die Aufklärung wurde wie üblich nicht schriftlich festgehalten und somit wäre das ganze auch nicht prüfbar. Ich habe dann geantwortet das man das juristisch prüfen muss da es ein klarer Behandlungsfehler ist und habe mehrmals betont das die Aufklärung nicht stattgefunden hat und es auch keinen Gegenbeweis dafür in der Patientenakte gibt. Nun bekam ich ein weiteres Schreiben vom MDK in dem der gleiche Gutachter einfach nur schreibt und ich zitiere:,,eine mündliche Aufklärung über das Medikament war erfolgt, eine schriftliche Dokumentation in der ambulanten Patientenakte ist nicht üblich und kann nicht gefordert werden".
Was zur Hölle erlaubt der sich eigentlich eine solche Behauptung von sich zu geben?! Das entbehrt jeglicher Grundlage woher will er denn wissen das es mündlich eine Aufklärung gab, er war ja bei der Behandlung gar nicht anwesend!!! Das ist doch das aller letzte :angry-cussing:
was soll ich nur tun?! Der Arzt hat doch jetzt die Beweislast, ich doch nicht ! Der muss erstmal beweisen das er keine Scheiße gebaut hat aber das geht nicht denn er hat Scheiße gebaut und mich in keinster Weise aufgeklärt der hat mir ja nicht mal die Diagnose gesagt das hab ich dann später am Telefon durch die Arzthelferin erfahren! :mad: :mad:
Zuletzt geändert von Luketheman am 17.12.2022, 19:43, insgesamt 1-mal geändert.
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