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Rosanna Garten
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#1671

Beitragvon Rosanna Garten » 20.09.2017, 08:08

Herausgegeben von der Stiftung Warentest:
Buchtipp_Ihr Recht bei Ärztepfusch.JPG
Buchtipp_Ihr Recht bei Ärztepfusch.JPG (47.65 KiB) 17187 mal betrachtet
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Unter diesem Link kann im Buch geblättert werden:
https://www.test.de/shop/steuern-recht/ ... L%2BhDENLL

Gruß
Rosanna
Levofloxacin: 8 x 500mg Oktober 2016

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Maximus
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Re: Buchtipp

#1677

Beitragvon Maximus » 20.09.2017, 11:20

Hallo Zusammen,

ein Behandlungsfehler ist nach der Definition der Rechtsprechung als „grob“ anzusehen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte
ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objekt-
iver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Arzt

eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben hat (BGH, Urt. v. 8.7.2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257).

auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten und bekannten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert oder sonst eindeutig gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken unterlassen hat und besondere Umstände fehlen, welche den Vorwurf
des groben Behandlungsfehlers mildern können (BGH, MDR 1983, 1012; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.11.2001 – 1 U 12/01).

sich ohne vorherige Aufklärung des Patienten über Methoden der Schulmedizin hinwegsetzt und eine Außenseitermethode
anwendet (OLG Koblenz, NJW 1996, 1600).

erhobene Befunde nicht oder trotz gegebener Eilbedürftigkeit verzögert ausgewertet werden (OLG Hamburg, Urt. v. 13.8.2004 – 1 U 5/04, OLGR 2004, 543, 545).

ein verabreichtes, nicht zugelassenes Medikament nach Bekanntwerden erheblicher Nebenwirkungen nicht absetzt (BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 55/05, VersR 2007, 995, 998).

einen „fundamentalen Diagnoseirrtum“ begeht, er also Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin zuwiderlaufender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben oder eine Überprüfung der ersten Verdachtsdiagnose trotz bestehender Veranlassung im weiteren Behandlungsverlauf unterlassen hat (BGH, Urt. v. 8.7.2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257).

Im Rahmen der Prüfung eines groben Behandlungsfehlers hat eine mögliche Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
außer Betracht zu bleiben, da selbst der im Sprachgebrauch der Rechtsprechung unbekannte „grobe Aufklärungsfehler“
nicht zu Beweiserleichterungen führt (BGH, NJW 1987, 2291).

Die von einem medizinischen Sachverständigen vorzunehmende Betrachtung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, erfordert
nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens (BGH, MDR 1998, 655).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann es dazu kommen, dass das ärztliche Vorgehen bei mehreren „einfachen“ Behand-
lungsfehlern insgesamt als grob fehlerhaft zu bewerten ist. In diesem Fall ist es Sache des Arztes darzulegen und zu beweisen,
dass die festgestellten „einfachen“ Behandlungsfehler einzeln oder aber insgesamt den Primärschaden nicht herbeigeführt haben.

http://sozialrechtler.de/index.php?seite=318

Ein interessantes Urteil zu Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen findet sich unter folgenden Link:

https://www.ra-kotz.de/behandlungsfehle ... regeln.htm

Gruß
Maximus

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Schorsch
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Re: Buchtipp

#1683

Beitragvon Schorsch » 20.09.2017, 19:15

Hallo Maximus,

ja der "Grobe Behandlungsfehler" wäre natürlich das Non-Plus Ultra, denn der Grobe Fehler führt zur Beweislastumkehr. Das macht es als Flox leichter, wenn man seine Schäden ohnehin sehr schwierig anerkannt / nachgewiesen bekommt.

Allerdings kann man auch als normaler Behandlungsfehler einiges durchsetzen. Wichtig dabei ist es stets eine Kausalitätsbestätigung der Schäden zu haben. I.d.R. geht das über den MDK und die Krankenkasse sehr gut im Bezug auf die Achillessehnenreizung und die generalisierten Tendomyopathien / Probleme des Bewegungsapparates.

Ich würde als Geschädigter stets die Krankenkasse als Sparringspartner mit ins Boot holen. Die Kasse möchte ja auch nicht zahlen, weil ein Arzt offensichtlich seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und ein nicht indiziertes Mittel (zumindest bei Levofloxacin leicht umzusetzen wegen Rotem Brief) gibt. Daher kann ich nur jeden Levoflox raten schnellstmöglich die Kasse zu informieren, dass man ein nicht indiziertes Mittel bekam was potentiell behindernd wirkt, weshalb es eben auch auf Rotem Brief steht, streng eingeschränkt ist und man seither nachweislich die typischen Schäden hat. Dann wird die Kasse hellhörig und investiert in den MDK Gutachter, um weitere Kosten zu vermeiden umzuwälzen.

Gruß Schorsch
Levofloxacin zwei Tage je 500 mg Kapsel im Juli 2015

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Re: Buchtipp

#1688

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 10:49

Hallo Schrosch,

ja, als Geschädigter sollte man unbedingt die Krankenkasse mit ins Boot holen, sofern ein Arzthaftungsprozess angestrebt wird.

Dennoch bleibt ein Arzthaftungsprozess in Deutschland mit unvorhersehbaren Ausgang verbunden.

Das hängt damit zusammen , dass das Gericht einen med. Sachverständigen beauftragen kann, auch wenn bereits ein MDK Gutachten vorliegt.

vgl. http://www.ciper.de/2016/01/26/landgeri ... -o-191812/

Problem: Leider sind die vom Gericht bestellten med. Sachverständigen ( zumeist Uni-Prof. ) zuweilen geneigt, Ihrem ärztlichen
Kollegen einen Persilschein auszustellen, dem die Gerichte folgen.

Gruß
Maximus
Zuletzt geändert von Maximus am 21.09.2017, 10:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Buchtipp

#1690

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 11:14

Hallo Schorsch,

diese leidvollen Erfahrungen musste ich auch machen.

Befangenheitsanträge gegen med. Gutachter werden von den Gerichten zumeist abgelehnt. Das ist auch meine Erfahrung.

Sofern man aber nichts zu verlieren hat, bzw. eine Rechtsschutzversicherung hat, kann und sollte man es trotzdem versuchen
den Arzt zur Rechenschaft zu ziehen.

Gruß
Maximus

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Re: Buchtipp

#1692

Beitragvon Schorsch » 21.09.2017, 12:05

Hallo Maximus,

hast du schon deine Floxklage hinter dir ?
Da würden mich und sicher auch Andere hier weitere Einzelheiten interessieren.
Wenn du das aber nicht offiziell posten magst gern auch per PN. Danke

Gruß Schorsch
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Re: Buchtipp

#1693

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 12:09

Hallo Schorsch,

die leidvollen Erfahrungen musste ich in anderen Verfahren machen.

Maximus gegen
- AOK > wegen Krankengeld > 2 Instanzen > 1 Med. Gutachten
- LVA > wegen Erwerbsunfähigkeit > 2 Instanzen > 2 Med. Gutachten
- LVA > wegen Berufsunfähigkeit > 2 Instanzen > 2 Med. Gutachten
- Uniklinik > wegen Weigerung der Uniklinik mir ein dingend benötigtes Arzneimittel zu verschreiben > 3 Instanzen bis zum
Bundesverfassungsgericht.

Ich kann auch bestätigten was Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart der Süddeutschen Zeitung am 9. April 2008 sagte.
Einfach mal bei Google eingeben : "Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart" und lesen.

Gruß
Maximus
Zuletzt geändert von Maximus am 21.09.2017, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Buchtipp

#1694

Beitragvon Schorsch » 21.09.2017, 12:17

Hallo Maximus,

dann weiß ich ja bei wem ich mir ab jetzt strategische Beratungsinfos einholen kann ;-)

Scheiße du bist ja ganz schön gut drauf...Bin sehr gespannt wo meine Reise hingeht. Warte als auf die Klageschrift meiner Anwältin. Bin sehr gespannt, ob das als "Grob" oder "Normal"-Fehler zu bewerten ist. Hatte dir ja vertraulich die Leitlinien / Diagnosen gemailt. Meine Anwältin prüft gerade ihre mögliche Klagevorwurf.

Wo hast du Recht bekommen bei deinen Fällen ?

Gruß Schorsch
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Re: Buchtipp

#1695

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 13:11

Hallo Schorsch,

ja, wenn ich helfen kann, gerne.

Die Gerichte übernehmen die Gerichtsgutachten 1:1 in ihr Urteil, dagegen ist nicht anzukommen, egal wie fehlerhaft die Gutachten sind.

Die Gutachter haben in meinen Fall lediglich Krankengeld bejaht, dem entsprechend habe ich lediglich diesen Prozess gewonnen.

Gruß
Maximus

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Re: Buchtipp

#1697

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 13:41

Hallo Schorsch,

ich hab noch kein Gerichtsgutachten gesehen , was nicht fehlerhaft war.

Man kann und sollte das Gericht auf Fehler im Gutachten hinweisen. Im günstigsten Fall holt das Gericht ein 2. Gutachten ein.

Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit der Sachverständigenhaftung , d.h. man verklagt den Gutachter.

Das kann und sollte man den Gutachter vorher sagen, so in etwa: Wenn sie Fehler machen, denken Sie nicht, dass ich aufgebe,
dann verklage ich halt Sie .

Gleichwohl eine Sachverständigenhaftung kommt nur selten durch.

Gruß
Maximus

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Re: Buchtipp

#1699

Beitragvon Schorsch » 21.09.2017, 17:19

Hallo Maximus,

um das von vorneherein zu minimieren würde ich zu einem Gutachterlichen Termin nur mit Anwalt auftauchen und entsprechend auftreten. Oder findet das wieder rein nach Aktenlage statt ?
Im letzteren Fall könnte der Anwalt zuvor eine Basis / Zusammenfassung erarbeiten bzw. den Sachverhalt nach Dokumentenvorlage klar darstellen.

Gruß Schorsch


PS Mein MDK Gutachten war auch schon falsch in seiner Erstfassung. Das wurde aber ergänzt bzw. mit 2 + 3 Fassung überarbeitet, da auch der behandelnde Arzt sich bei seiner Stellungnahme selbst angeschissen hat.
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Re: Buchtipp

#1700

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 17:43

Hallo Schorsch,

ja das ist sehr sinnvoll zum Gutachterlichen Termin mit Anwalt zu erscheinen.

Die Begutachtung nach Aktenlage habe ich grundsätzlich abgelehnt und darauf verwiesen, dass in meinen Fall nur eine persönliche Begutachtung in Frage kommt.

Nachdem die LVA - während des Gerichtsverfahrens - dennoch ein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat, habe ich die mit (Neben-)
Klagen überzogen :

a) einstweilige Anordnung auf Nichtzulassung des Aktengutachtens im Prozess (Eilverfahren)
b) Unterlassungsklage ( Hauptsacheverfahren )
c) vorbeugende Unterlassungsklage (für die Zukunft)

Das Aktengutachten wurde daraufhin vom Prozess ausgeschlossen und die LVA verpflichtet es zu unterlassen
Aktengutachten während des Gerichtsverfahrens zu erstellen.

Die vom Gericht bestellten Gutachter haben mich jeweils persönlich begutachtet.

Gruß
Maximus

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Re: Buchtipp

#1701

Beitragvon Schorsch » 21.09.2017, 18:08

Hallo Maximus,

wieso vermutest haben die eine direkte Begutachtung abgelehnt und nur nach Aktenlage machen wollen ?
Du musst ja dort theoretisch nur vorstellig werden und hast den Stress auf deiner Seite.
Aja die wollen vermutlich keinen Menschen vor Augen haben, um später kein schlechtes Gewissen zu bekommen wenn Sie arschig sind was Sie zu 99 % sind und zuvor schon wollen.

Ich werde diesen Weg sicherlich auch gehen bei meiner Behandlungsfehlerklage, da ich nicht auf einen Vergleich aus bin und es auch null einsehe in irgend einer Weise nachzugeben. Ich würde am liebsten jedoch den Hersteller selbst wegen Betrug verklagen. Von dauerhaften Schäden steht nix im BPZ, obwohl die Sache wissenschaftlich belegt und klar ist. Mir das sogar absurder Weise am Telefon vom Hersteller bestätigt wird. Die USA ist uns hier vor raus mit FDA und auch mit Rechtsprechung gegen Hersteller. Gut anderes Rechtssystem und Option der Sammelklage. Aber theoretisch sollte hier gleiche Strategie möglich sein.

Gruß Schorsch
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Re: Buchtipp

#1702

Beitragvon Maximus » 21.09.2017, 19:18

Hallo Schorsch,

Klage gegen den Hersteller nach ProdHaftG ( Produkthaftungsgesetz ) :

Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten:
1. Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen.
2. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden (Gesundheitsschaden) auf das Produkt zurückzuführen ist.
3. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG).

4. Achtung : Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler
und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.

Beweise :

zu 1.
Die Gebrauchsinformation (Beipackzettel) und die Fachinformation als wesentliche Bestandteile des Produktes sind fehlerhaft.
Insbesondere wird nicht deutlich genug auf "bleibende" Schäden, insbesondere der Sehnen, hingewiesen.
Hätte der Hersteller deutlich genug auf "bleibende" Schäden hingewiesen, hätte der Geschädigte den Einsatz dieses Produkts
abgelehnt. Das war auch dem Hersteller klar . Der Hersteller hat daher aus reiner Profitgier die Nebenwirkungen verharmlost.

zu 2.
Der Gesundheitsschaden wurde durch das Produkt verursacht : Beweis: MDK Gutachten

zu 3.
Der ursächliche Zusammenhang Fluorchinolone Gesundheistsschaden an die Sehnen, ist u.a. durch Dissertationen bewiesen.
z.B. http://www.diss.fu-berlin.de/diss/servl ... .11.13.pdf

Ja, eine Produkthaftungsklage gegen den Hersteller wäre möglich.
Ausgang.. hmm ...kann ich nicht vorhersagen.
Eine Rechtsschutzversicherung sollte man daher schon haben.

zu 4.
Um Ansprüche nicht durch Verjährung zu verlieren, müsste man zudem gegen beide also Arzt und Hersteller zeitgleich klagen.

Gruß
Maximus


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