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Stiftung Warentest "Verschärfte Haftung für Ärzte: Aufklärung über Nebenwirkungen ist Pflicht"

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FluorchiNO
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Stiftung Warentest "Verschärfte Haftung für Ärzte: Aufklärung über Nebenwirkungen ist Pflicht"

#2348

Beitragvon FluorchiNO » 30.10.2017, 10:16

Artikel vom Stiftung Warentest vom 15.03.2005

https://www.test.de/Verschaerfte-Haftun ... 1247897-0/

"Verschärfte Haftung für Ärzte: Aufklärung über Nebenwirkungen ist Pflicht"

Ärzte müssen ihre Patienten über gefährliche Nebenwirkungen von Medikamenten gesondert informieren. Die Beschreibung der Risiken in der Packungsbeilage reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Ob die Ärztin ihrer Aufklärungspflicht genügt hat, muss jetzt das Oberlandesgericht Schwerin klären.

Ohne Infos keine vernünftige Entscheidung möglich

Argument der Bundesrichter: Bei korrekter Aufklärung durch die Ärztin hätte die Frau die Möglichkeit gehabt, entweder auf die Einnahme des Medikaments zu verzichten oder sich das Rauchen abzugewöhnen. Die Information über das Risiko in der erst nach Kauf des Medikaments zugänglichen Packungsbeilage reicht nicht aus, urteilten sie.

Chance auf Schmerzensgeld

Die heute 40-jährige Klägerin kann jetzt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz hoffen. Das Oberlandesgericht Rostock muss jetzt klären, ob die Ärztin ihre Patientin korrekt über die Risiken informiert hat. Falls nicht, haftet die Medizinerin. Meist springt in solchen Fällen die Berufshaftpflichtversicherung ein. Die Haftung für Ärzte ist streng. Die Gericht verlangen eine vollständige und korrekte Information über alle mit der Behandlung verbundenen Risiken. Fehlt eine solche Aufklärung, haftet der Arzt, wenn sich ein aufklärungspflichtiges Risiko realisiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. März 2005
Aktenzeichen: VI ZR 289/03


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm

Bedeutet das für uns FC Geschädigten: hat uns der Arzt beim Verschreiben eines Fluorchinolone nicht über schwerwiegende, langanhaltende oder dauerhaften Nebenwirkungen informiert, die nicht in der Packungsbeilage erwähnt waren (also z.B. dauerhafte Neuropathien, Rabdomyolyse), dann haftet er für diese Nebenwirkungen und der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz?

Oder haftet er nur für NB, über die er den Patienten zwar nicht mündlich aufgeklärt hat, die aber in der Packungsbeilage erwähnt waren?

Das Problem dabei:
1) erfolgte weder eine mündliche noch eine schriftliche Aufklärung, kann der Patient im Nachhinein nicht nachweisen, dass der Arzt ihn eben nicht aufgeklärt hatte
Es steht dann Aussage des Patienten gegen Aussage des Arztes (mein Urologe wusste offensichtlich über diese Aufklärungspflicht Bescheid, da er im Nachhinein-nachdem ich ihn über die langanhaltende Nebenwirkungen telefonisch informiert hatte- behauptete, er hätte mich vor der Rezeptabgabe gewarnt, was falsch ist: er hatte mich lediglich gefragt, ob das ich FC bereits vorher eigenommen und gut vertragen hatte)
2) sind die Schäden (z.B. dauerhafte Schmerzen durch Schäden an Muskel, Nerven, Gelenke, Gelenke, usw.) nicht durch objektive Diagnoseverfahren wie Ultraschall, MRT, Radiographie, usw nachweisbar, dann hat der Patient auch schlechte Karten, um die Existenz der Nebenwirkungen nachzuweisen (leider sind viele NB ja "objektiv": Schmerzen, kognitive Störungen, Depression, Angst, usw).

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Maximus
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Re: Stiftung Warentest "Verschärfte Haftung für Ärzte: Aufklärung über Nebenwirkungen ist Pflicht"

#2350

Beitragvon Maximus » 30.10.2017, 10:34

Hallo Zusammen,

grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehler nach drei Jahren. Im Arzthaftungsrecht gilt dabei eine
Besonderheit zu beachten: Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Patient entweder Kenntnis davon hat
oder hätte erkennen können, dass ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt.

Die Verjährung von medizinrechtlichen Schadensersatzansprüchen beginnt am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der
Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Das heißt: Weiß ein Patient
irgendwann im Jahre 2014, dass ein Behandlungsfehler vorliegt (z.B. fehlende Aufklärung über Nebenwirkungen ) und wer ihn
falsch behandelt hat, wird bis zum Ende des Jahres gerechnet. Sodann läuft die Verjährung drei Jahre, nämlich 2015, 2016 und
2017. Sie endet also Silvester 2017, wenn sie nicht durch ein Gerichtsverfahren oder Schlichtungsverfahren gehemmt wird.

Gruß
Maximus


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