Fallbeispiele zu Nebenwirkungen und Medikationsfehlern aus dem Spontanmeldesystem
Verfasst: 18.03.2018, 07:54
Aus dem Jahre 2016
https://www.akdae.de/Fortbildung/Vortra ... gilanz.pdf
In dem folgenden Papier verstehe ich etwas nicht, vielleicht kann mir einer helfen :
Was ist mit "Der im § 35 nach Absatz 1 Satz 2" gemeint, kann den mal jemand zitieren ? Ich finde keinen wirklichen Bezug im SGB V.
Ad Artikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Ad 2. a), § 35 Absatz 1 SGB V
Stellungnahme:
Die Änderung wird von der BÄK und der AkdÄ abgelehnt.
Änderungsvorschlag:
Der im § 35 nach Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Satz ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Um einen zielgenauen Antibiotikaeinsatz zu unterstützen, muss vor allem sichergestellt wer- den, dass im ambulanten Bereich Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Genera- tion allgemein als Reserveantibiotika gelten und seltener und nur bei fehlenden Alternativen eingesetzt werden.
Der Verzicht auf die Eingruppierung der Reservesubstanzen in die Festbetragsgruppen wür- de nur den ambulanten Bereich betreffen, für den die Entwicklung weiterer Reserveantibioti- ka weniger erforderlich und sogar kontraproduktiv sein könnte. Diese Maßnahme birgt mög- licherweise die Gefahr der vermehrten Verordnung von Reserveantibiotika ohne Indikation im ambulanten Bereich.
Des Weiteren zeigt die Resistenzsituation in Deutschland eine große regionale und sektorale Heterogenität, so dass eine Berücksichtigung bei der Bildung von bundeseinheitlichen Fest- betragsgruppen nicht möglich ist.
https://www.akdae.de/Stellungnahmen/BMG/20161207.pdf
https://www.akdae.de/Fortbildung/Vortra ... gilanz.pdf
In dem folgenden Papier verstehe ich etwas nicht, vielleicht kann mir einer helfen :
Was ist mit "Der im § 35 nach Absatz 1 Satz 2" gemeint, kann den mal jemand zitieren ? Ich finde keinen wirklichen Bezug im SGB V.
Ad Artikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Ad 2. a), § 35 Absatz 1 SGB V
Stellungnahme:
Die Änderung wird von der BÄK und der AkdÄ abgelehnt.
Änderungsvorschlag:
Der im § 35 nach Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Satz ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Um einen zielgenauen Antibiotikaeinsatz zu unterstützen, muss vor allem sichergestellt wer- den, dass im ambulanten Bereich Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Genera- tion allgemein als Reserveantibiotika gelten und seltener und nur bei fehlenden Alternativen eingesetzt werden.
Der Verzicht auf die Eingruppierung der Reservesubstanzen in die Festbetragsgruppen wür- de nur den ambulanten Bereich betreffen, für den die Entwicklung weiterer Reserveantibioti- ka weniger erforderlich und sogar kontraproduktiv sein könnte. Diese Maßnahme birgt mög- licherweise die Gefahr der vermehrten Verordnung von Reserveantibiotika ohne Indikation im ambulanten Bereich.
Des Weiteren zeigt die Resistenzsituation in Deutschland eine große regionale und sektorale Heterogenität, so dass eine Berücksichtigung bei der Bildung von bundeseinheitlichen Fest- betragsgruppen nicht möglich ist.
https://www.akdae.de/Stellungnahmen/BMG/20161207.pdf