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Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

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Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#39

Beitragvon Schorsch » 28.10.2016, 21:44

Allgemeine Hinweise (keine Sammelklagen in Deutschland) ggf. durch Bildung von Verein Geschädigter organisieren

Allg. Vorwurfsstrategie in Zusammenarbeit gegen Hersteller entwickeln.

Verbraucherschutz ? - Es wird nicht alles erwähnt, vor allem kein Hinweis auf das persistente Schädigungspotential

Anzeigemöglichkeit wegen Betrug analog der erfolgreichen Herstellerklagen gegen Johnson und Johnson USA - bei Angaben der Statistiken von Packungsbeilagen, verschwiegenen Symptomen, Verharmlosung und nicht Darstellung potentieller dauerhafter Schädigungen.


Cori: Kein A-sehnenreizung sondern Ursache mitochonriale Zellschädigung /Stoffwechsel Kollagensynthese Magnesium etc. nur Symptomatik und Folge A-Sehnenreizung

Vorwürfe:

1. Keinerlei Hinweis von langfristigen bis persistenten Nebenwirkungen im Beipackzettel (Hinweispflichtverletzung) Wissenschaftlich bekannt, USA hat FQAD FDA spricht von persistenten Schäden.
2. Stoffwechselproblem und wisschaftlich unklarer Pathomechanismus ist Herstellern bekannt. Persönlich Telefonaussage wurden mehrfach bestätigt, man weiß nicht wie lange es dauert es gibt auch keine Therapieform. Hersteller Basics bestätigt potentielle Langfristigkeit der Schäden schriftlich s. Dokument anbei. Patient über unklaren Stoffwechselstörung und Mitochondrienschäden im BPZ nicht informiert.
3. Häufigkeiten der Erkrankungen für Sehnen stimmen nicht mit den Studien der Arzneimittelkommission veröffentlichten Zahlen.
4. Die Problematik ist seit Jahrzehnten bekannt. Die US Beipackzettel sind wesentlich kritischer und zeigen mehr Symptome auf. In den Deutschen Zetteln sind z.B. u.a. Neuropathien und Gelenkschädigungen nicht aufgeführt.
5. Sind die Studien der Zulassung möglicherweise manipuliert worden ? Klage gegen Bayer in Köln.

je nach Datum des Beipackzettels:
- falsche Zahlen im BPZ (Tendonitis 1:225 statt 1:10.000
- fehlenden Nebenwirkungen (Arthrose MCS etc.)
- fehlender Hinweis das NW chronisch / dauerhaft - persistent
- felender Hinweis darauf das NW verzögert sein können und nach absetzen an Intensität zunehmen (Hinweispflichtverletzung)


Weitere Vorwürfe in Cipro BPZ hier: viewtopic.php?f=26&t=416


siehe auch Vorwürfe aus inhaltlichem Zusammenhang mit dem Thema öffentliche Konfrontation mit Bfarm.


Inhalte von Konfrontation Bfarm / Petitions-Infos als weitere Vorwürfe anbringen.

Klage gegen Hersteller kann (rechtskräftig geprüfte Formulierung - Anwalt Med. Recht) mit sämtlichen Vorwürfen zur Klärung aller rechtlichen Belange eingereicht werden.
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#739

Beitragvon Schorsch » 04.04.2017, 21:33

Quelle: http://www.spiegel.de/gesundheit/sex/an ... 68186.html



hier ein sehr ähnlicher Fall und eine konkrete Möglichkeit da Floxbezug sehr ähnlich ist...


31-Jährige verklagt Bayer wegen Antibabypille

Eine 31-Jährige zählt zu den ersten Deutschen, die Bayer wegen Nebenwirkungen einer Antibabypille verklagen. Die Frau erkrankte 2009 an einer lebensgefährlichen Lungenembolie. Hat der Konzern genug vor der Gefahr gewarnt?


DPA

Felicitas Rohrer mit einer Packung "Yasminelle": Heute weist Bayer stärker auf das Risiko einer Embolie hin



Nach jahrelangen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen in den USA beschäftigt sich auch ein deutsches Gericht mit einer möglichen Gesundheitsgefahr durch die Antibabypille "Yasminelle". Das Landgericht im baden-württembergischen Waldshut-Tiengen verhandelt am Donnerstag die Klage einer Frau gegen den Pharmakonzern Bayer.


Felicitas Rohrer fordert von Bayer 200.000 Euro, weil sie - so ist ihre Darstellung - an den Nebenwirkungen der Antibabypille "Yasminelle" fast gestorben wäre. In den USA hat der Pharmakonzern Bayer in außergerichtlichen Einigungen bereits rund 1,9 Milliarden Dollar an Tausende betroffene Klägerinnen gezahlt.

Wenn sie das gesteigerte Risiko für die Blutgerinnsel gekannt hätte, hätte sie die Pille nie genommen, sagt Rohrer. Die 31-Jährige zählt zu den ersten Betroffenen in Deutschland, die wegen der Nebenwirkung moderner Antibabypillen Klage eingereicht haben. Ob die Antibabypille tatsächlich die Ursache für die lebensgefährliche Erkrankung der Frau war, ist jedoch ungewiss und lässt sich nicht direkt nachweisen.
Fest steht nur, dass die sportliche Nichtraucherin und Vegetarierin im Alter von 25 Jahren eine Lungenembolie erlitt und am 11. Juni 2009 nach einem Herzstillstand bereits klinisch tot war. Fest steht auch, dass "Yasminelle" das Risiko für lebensbedrohliche Blutgerinnsel erhöht, wenn auch nur gering. Die Blutgerinnsel können auf ihrem Weg durch den Körper wichtige Gefäße verstopfen und zum Beispiel die Blutversorgung der Lunge kappen.

Wie gut hat Bayer gewarnt?


In dem Zivilprozess wird mit entscheidend sein, wie die Richter den Warnhinweis auf das erhöhte Thromboserisiko (Thrombosen sind Blutgerinnsel) des Wirkstoffes Drospirenon bewerten werden. Der Klägerin zufolge entstand auf dem Beipackzettel der Pille der Eindruck, dass nur übergewichtige oder diabeteskranke Frauen betroffen sein könnten. In den neuen Pillenschachteln gibt es mittlerweile einen deutlicheren Warnhinweis, was zugunsten der Klägerin sprechen könnte.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte im März 2014 verkündet, dass von einigen Antibabypillen ein erhöhtes Thrombose-Risiko ausgehe und die Hersteller darauf aufmerksam machen müssten. Vor allem der Wirkstoff Drospirenon, der in Yasminelle enthalten ist, sei für das Risiko verantwortlich. Die Regelung trifft nicht nur Bayer, sondern auch andere Hersteller. Vom Markt genommen werden müssen die Pillen nach Einschätzung des Bundesinstitutes deshalb nicht.

Bayer: Ansprüche seien unbegründet

Die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, Bayer werde sich dagegen zur Wehr setzen, teilte der Konzern auf Anfrage mit. Der Pharmariese zeigt sich überdies zuversichtlich, weil nach seinen Angaben bereits zwei Verfahren in Deutschland zu seinen Gunsten entschieden wurden: In einem Fall hatte das Gericht die erhobene Schadensersatzklage rechtskräftig abgewiesen. In einem anderen Fall wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Gericht mangels Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen.



Auf einen außergerichtlichen Vergleich will sich Felicitas Rohrer, deren Antibabypillen-Klage als erste in Deutschland eingereicht wurde, aber jetzt erst zur Verhandlung kommt, offenbar nicht einlassen. Sie will erreichen, dass die Pille vom Markt genommen werden muss, sagt sie. Der Konzern verkauft Pillen mit der Hormonkombination Ethinylestradiol und Drospirenon auch unter den Namen Yasmin und Yaz und machte damit 2014 weltweit einen Umsatz von 768 Millionen Euro. Wegen ähnlicher Fälle existieren auch Klagen gegen Bayer in Frankreich, der Schweiz und Kanada.

Rohrer leidet seit der Lungenembolie unter anderem an Herz- und Atembeschwerden. Kinder dürfe sie keine bekommen, weil sie dauerhaft ein Blutverdünnungsmittel einnehmen müsse.
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#740

Beitragvon Schorsch » 04.04.2017, 21:35

Quelle: http://www.wiwo.de/unternehmen/pillen-k ... 570-4.html

Noch ein ähnliches Beispiel. Ggf. Kontaktaufnahme mit entsprechendem Anwaltsbüro.
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#2650

Beitragvon Schorsch » 11.11.2017, 19:16

Ich kopiere hierher zwecks Übersicht Infos eines anderen Beitrags von Maximus:

Hallo Peter,

das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) regelt die Arzneimittelhaftung der Hersteller.

A)
Die Strafbarkeit, als Voraussetzung für die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft, ist in den §§ 95, 96 normiert und
erfordern Verstöße gegen konkrete Normen des Arzneimittelrechts (AMG).

B)
Die Ersatzpflicht ist in § 84 geregelt. Zuständige Gerichte für die Ersatzpflicht sind je nach Streitwert Amts- oder Landgerichte !!

Eine Ersatzpflicht gemäß § 84 besteht nur, wenn
1.
das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
2.
der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.


Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert der Ersatzpflicht.

Beispiel: Es werden 100.000 Euro Entschädigung verlangt. Streitwert: 100.000 Euro.

Gerichtskosten, Anwaltskosten:
1. Instanz 10.905,88 Euro
2. Instanz 14.167,60 Euro
3. Instanz 18.770,74 Euro

Sammelklagen wie in den USA sind in Deutschland nicht erlaubt. D.h. selbst wenn man einen Rechtsanwalt für Medizinrecht findet der eine Musterklage aufsetzt bzw. modifiziert, fallen für jeden Betroffenen noch die Gerichtskosten an ( die sind im voraus zu entrichten )
und falls man verliert auch die gegnerischen Anwaltskosten.

Ohne RSV ( Rechtsschutzversicherung ), die das abdeckt, ist das nicht machbar.


Zu beachten ist des weiteren die Verjährung nach 3 Jahren, ab Kenntnis.

Gruß
Maximus
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#8188

Beitragvon Schorsch » 11.11.2018, 20:38

Infoquelle und Urheber:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/schad ... 35478.html


Durch ordentliche Medikamenteneinnahme erlittene Schäden sind zu ersetzen. Trotz Beweiserleichterung ist das für Betroffene nicht immer einfach - vor allem bei anderen vorhandenen Gesundheitsrisiken. Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt in § 84, dass Schäden an Körper und Gesundheit - erst recht solche mit Todesfolge - durch ein Medikament, von dem, der es in den Verkehr gebracht hat, zu ersetzen sind. Im Einzelfall kann der Nachweis hierfür jedoch schwierig werden. Denn einerseits gilt die Regelung - insoweit einleuchtend - nur bei bestimmungsgemäßen Gebrauch. Zum anderen muss im Zeitpunkt des Schadenseintritts aber auch bekannt sein, dass das Medikament nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand überhaupt erhebliche schädliche Wirkungen haben kann oder die Beschreibung solche entgegen wissenschaftlicher Erkenntnisse verschweigt.Dieses Wissen ist nicht immer leicht nachzuweisen. Ein Auskunftsanspruch, der den Schadensersatzanspruch begleitet, verpflichtet deshalb bei Vortrag entsprechender Tatsachen pharmazeutische Unternehmen, ihre vorhandenen Kenntnisse über Ursache und Wirkungszusammenhänge offen zu legen.

Vermutung an Reihe von anderen Schadensursachen zu messen

Steht eine solche Schädigungseignung dann im Einzelfall fest, wird vermutet, dass das Arzneimittel die Schadensursache bildete. Das heißt, der Hersteller, der es in der Regel in den Verkehr gebracht hat, muss diesen Vorwurf entkräften, will er nicht haften. Dennoch besteht aufseiten von Betroffenen kein Grund zur Erleichterung. Die Gefährdungshaftung nimmt ihnen zwar den konkreten Beweis „Medikament führte zum Schaden" ab. Im Einzelfall muss diese Schlussfolgerung aber auch nach einer Reihe vorgegebener Einzelfallkriterien bestehen bleiben. Laut § 84 AMG gehören dazu: die Art und Dauer der Anwendung sowie Zusammensetzung und Dosierung des Medikaments, der zeitliche Zusammenhang zwischen Einnahme und Schadenseintritt, das Schadensbild, der gesundheitliche Zustand der mutmaßlich geschädigten Person und was sonst noch für oder gegen die Schadensverursachung spricht. Spricht daraufhin einer oder mehrerer dieser Punkte für eine andere Schadensursache, war es das mit der Vermutung. Zumindest die Mitursache des Medikaments für den Schaden muss ein Patient dann voll beweisen.


Gesundheitliche Risikofaktoren können Beweiserleichterung verhindern

Diese die Beweisführung erschwerende Folge spürte ein Mann, der dem von ihm beklagten Pharmaunternehmen vorwarf, das von ihm eingenommene Rheuma- und Schmerzmittel habe bei ihm Anfang 2004 zu einem Schlaganfall geführt. Schuld sei der Wirkstoff Rofecoxib im Medikament Vioxx gewesen. Wissenschaftlich klar belegt war dessen Gesundheitsrisiko zur Zeit des Schlaganfalls aber noch nicht. Erst im Herbst 2004 wurde das Medikament nach einer diese Vermutung bestätigenden Langzeitstudie vom Markt genommen. Ob von diesen schädlichen Wirkungen auch davor schon fest ausgegangen werden konnte, ließ das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz allerdings offen. Denn seiner Ansicht nach war der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch im vorliegenden Fall bereits nach den übrigen anzuwendenden Maßstäben nicht gegeben. Verhängnisvoll für den älteren Mann waren in dieser Hinsicht seine sonstigen gesundheitlichen Probleme. Denn neben Rheuma litt er auch an einer Fettstoffwechselstörung, Adipositas, Diabetes und den Folgen übermäßigen Alkoholkonsums. Diese vom Unternehmen vorgetragenen Risikofaktoren des Klägers eigneten sich ihm zufolge genauso gut als Schlaganfallursache. Sie verhinderten nach Ansicht der Richter eine Anwendung der Vermutungsregel. Denn der das regelnde § 84 Abs. 2 S. 3 AMG, der nur von geeigneten anderen Umständen als Schadensursache spreche, fordere seinem Wortlaut nach keinen Beweis.

Bundesgerichtshof muss Frage abschließend klären

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser für die Beweiserleichterung bisher nicht höchstrichterlich geklärten Auslegung ließen die OLG-Richter jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Nach ihrer inzwischen erfolgten Einlegung durch den Kläger muss nun das höchste deutsche Gericht entscheiden. Frage wird dabei auch sein, ob der Betroffene für eine erfolgreiche Klage die mögliche Mitursache des Medikamentengebrauchs für den Schlaganfall beweisen muss, wie es das OLG bei der von ihm vertretenen Ansicht noch forderte oder nicht.

(OLG Koblenz, Urteil v. 15.02.2012, Az.: 5 U 320/11; Revision beim BGH anhängig unter Az.: VI ZR 109/12)

(GUE)
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#12017

Beitragvon Schorsch » 24.05.2019, 18:45

Hallo,

anbei zwar nur die Spitze des Eisbergs aber dennoch wird hier von (unabhängiger) Seite auch klare Kritik an den Herstellern geübt.
Sicherlich wird noch mehr Vorsatz und Fahrlässigkeit bekannt werden, sobald der erste Hersteller aufgrund des AMG 84 zur Auskunft verpflichtet wird.

Gruß Schorsch



Auszug siehe Dokument anbei.

Risiken bereits seit 2008 bekannt

Die amerikanische Arzneimittelbehörde (FDA) hat bereits 2008 über schwerwiegende Nebenwirkungen von
Fluorchinolonen berichtet.
Auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat die Ärzte
immer wieder darauf hingewiesen, Fluorchinolon-Antibiotika maßvoll einzusetzen. Immerhin wird das
Toxizitätsmuster der Chinolone und Fluorchinolone inzwischen als spezielles FQAD-Syndrom
(Fluoroquinolone-Associated Disability) bezeichnet. Von den einst 16 Vertretern der Fluorchinolone sind
derzeit in Deutschland nur noch fünf im Handel. Die restlichen elf wurden bereits zum Teil kurz nach ihrer
Einführung, meist wegen toxischen Komplikationen oder Unverträglichkeiten, wieder vom Markt genommen.
Doch erst Anfang April 2019, nach dem Abschluss eines zwei Jahre dauernden europäischen
Risikobewertungsverfahrens, teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit
einem sogenannten Rote-Hand-Brief mit, dass Ärzte Fluorchinolone wegen schwerer Nebenwirkungen nur
noch im Einzelfall verschreiben sollen. Und erst damit müssen die Pharmahersteller die Anwendungen in
der Packungsbeilage ihrer Arzneimittel massiv einschränken„Viele Antibiotikapatienten in Deutschland wurden jahrelang zusätzlichen Risiken ausgesetzt, obwohl den
pharmazeutischen Herstellern die besonderen Gefahren von Fluorchinolonen bereits seit vielen Jahren aus
anderen Ländern bekannt waren.
Zukünftig müssen Patienten intensiv über die Gefahren und Alternativen
dieser Medikamente aufgeklärt werden und im Schadensfall gezielt Unterstützung bekommen“, [/highlight]fordert
Schröder. Auch in der Arztpraxis sieht er noch Verbesserungsbedarf, damit dem verordnenden Arzt
entsprechende Informationen schneller angezeigt werden und damit rascher im Versorgungsalltag
ankommen können: „Konkrete Hinweise in der Praxissoftware könnten den Arzt darin unterstützen,
Arzneimittel ausschließlich in den von der Zulassungsbehörde zugelassenen Indikationen einzusetzen.
Warnhinweise, wie beispielsweise die aus den Rote-Hand-Briefen, könnten dann direkt in den digitalen
Systemen genutzt werden. Zum Wohle einer noch besseren Arzneimittelversorgung der Patienten. Ein erster
wichtiger Schritt dafür wäre, dass die verordnungsauslösende Diagnose vom Arzt ebenfalls auf dem
Rezeptblatt dokumentiert wird.“
Dateianhänge
AOK_Institut_Systemkritik_Herstellervorwurf.pdf
(135.21 KiB) 441-mal heruntergeladen
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#12192

Beitragvon Schorsch » 28.05.2019, 19:56

Ergänzend der Volltext der WIDO Studie im Pdf anbei.

Für eine Klage gegen Hersteller wäre zum Beispiel die S.11 relevant s. Auszug:

5 Gewinninteresse der Pharmaindustrie vor Patientensicherheit?

Viele Antibiotikapatienten in Deutschland wurden jahrelang zusätzlichen Risiken aus-gesetzt, obwohl den pharmazeutischen Herstellern bereits die besonderen Gefahren von Fluorchinolonen aus anderen Ländern bekannt waren. So wurden nach der vorge-nommenen Abschätzung in den beiden letzten Jahren – während das Risikobewer-tungsverfahren durchgeführt wurde – insgesamt 86.000 Patienten meist unnötiger-weise mit diesen zusätzlichen Komplikationen belastet, obwohl andere Antibiotika zur Verfügung standen. Auch wenn das Leid der betroffenen Patienten nicht rückgängig gemacht werden kann, stellt sich die Frage nach der Haftung der Hersteller und der Regelung von Schadensersatzansprüchen. Hier sollten betroffene Patienten nicht im Stich gelassen, sondern in ihren Patientenrechten gestärkt werden. Damit würde er-reicht werden, dass pharmazeutische Hersteller bei Risiken frühzeitiger mit einem Marktrückruf oder Anpassungen in den Fachinformationen reagieren, weil sie ansons-ten Klagen mit hohen finanziellen Schadensersatzansprüchen fürchten müssten.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich der zuletzt noch immer hohe Verordnungsan-teil der umstrittenen Fluorchinolone nach dem Warnhinweis des BfArM in der Verord-nungspraxis entwickeln wird. Angesichts der zahlreichen Informationen, wie beispiels-weise auch die mehr als 40 Rote-Hand-Briefe zu verschiedenen Arzneimitteln im Jahr 2018, besteht die Gefahr, dass die einzelne Information bei der Verordnung unberück-sichtigt bleibt. In Zeiten der Digitalisierung könnten die verordnenden Ärzte noch bes-ser unterstützt werden, wenn eine verordnungsauslösende Diagnose auf dem Rezept-blatt aufzutragen wäre. Konkrete Hinweise in der Praxissoftware könnten den Arzt dann darin unterstützen, Arzneimittel ausschließlich in den von der Zulassungsbe-hörde zugelassenen Indikationen einzusetzen. Rote-Hand-Briefe könnten dann dem einzelnen Arzneimittel direkt zugeordnet werden. Damit könnten digitale Systeme zielgenau für eine noch bessere Arzneimittelversorgung der Patienten genutzt werden.
Dateianhänge
WIDO_Kritik-Studie_Volltext_2019.pdf
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#17337

Beitragvon Schorsch » 25.11.2019, 20:53

Quelle:

https://www.das.de/de/rechtsportal/pati ... hmers.aspx


Haftung des pharmazeutischen Unternehmers 18.02.2019



Arzneimittel können auch bei sachgemäßer Anwendung körperliche Schäden verursachen. Wo machen Sie Ihre Ansprüche geltend?

Wenn Sie durch die Einnahme eines fehlerhaften Arzneimittels geschädigt wurden, können Sie sich zum einen an den Hersteller wenden (Stichwort "Produkthaftung"). Zum Anderen können Sie sich an dem pharmazeutischen Unternehmer schadlos halten, der ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht entfällt, wenn
das betroffene Arzneimittel ausschließlich zum Gebrauch in der Veterinärmedizin bestimmt war.
das betroffene Arzneimittel im Rahmen einer klinischen Prüfung eingesetzt wurde: In diesem Fall entfällt die Zulassungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 AMG.

Ausschluss der Haftung

Bestimmungswidriger Gebrauch

Haftung PharmaunternehmenAusgeschlossen ist die Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG, wenn Sie das Arzneimittel bestimmungswidrig gebraucht haben.

Der Gebrauch ist bestimmungswidrig, wenn Sie die Vorgaben des pharmazeutischen Herstellers in der Fach- und Gebrauchsinformation (sog. Beipackzettel) im Hinblick auf Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung und Wechselwirkungen missachtet und Warnhinweise ignoriert haben.

Gerade in der Kinderheilkunde kommt es vor, dass Arzneimittel verwendet werden, die eigentlich nur Erwachsenen verabreicht werden dürften. Dies liegt daran, dass zugelassene Arzneimittel entweder keinen Erfolg versprechen oder schlicht und einfach nicht zur Verfügung stehen (sog. "off-lable-use").


Gut zu wissen

Trotz des bestimmungswidrigen Gebrauchs kann der pharmazeutische Unternehmer zur Haftung herangezogen werden, wenn
eine Expertenkommission des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt hat, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Arzneimittels dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und der pharmazeutische Unternehmer der Erweiterung zugestimmt hat.
der pharmazeutische Unternehmer gegenüber Ärzten die Unbedenklichkeit des erweiterten Anwendungsbereichs suggeriert und auf diese Weise den Absatz außerhalb der Indikation gefördert hat.

Der pharmazeutische Unternehmer kann nach dem Vorgesagten nicht zur Haftung herangezogen werden, wenn sich ohne seine Mitwirkung ein Fehlgebrauch eingeschlichen hat, dem er mit einem Warnhinweis entgegengetreten ist.

Die Haftung ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. AMG auch dann ausgeschlossen, wenn
die schädliche Wirkung des Arzneimittels nicht über das Maß hinausgeht, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist.



Kein Ersatzanspruch besteht danach bei leichtem Unwohlsein oder einfachen Hautrötungen.


Gut zu wissen

Selbst schwere schädliche Wirkungen ziehen nicht in jedem Fall die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach sich: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Arzneimittel nur in sehr seltenen Fällen schwere schädliche Wirkungen zeigt, dessen therapeutischer Nutzen aber eindeutig überwiegt. Gleiches gilt, wenn Behandlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen. Dies kann der Fall sein, wenn das betroffene Medikament das Einzige auf dem Markt ist oder, allenfalls solche Medikamente existieren, deren Nebenwirkungen zwar schwächer sind, deren therapeutischer Nutzen aber auch weit hinter dem betroffenen Medikament zurücksteht.

Gebrauchsinformationen entsprechen der medizinischen Wissenschaft

Haftung Pharmaunternehmen

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG entfällt eine Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers auch dann, wenn ein Schaden eingetreten ist, obwohl Fachinformation, Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der pharmazeutische Unternehmer zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er der medizinischen Wissenschaft bekannte schädliche Wirkungen pflichtwidrig nicht angegeben hat und infolge dessen ein Schaden eingetreten ist.




Gut zu wissen

An diesem inneren Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und fehlerhafter Information fehlt es, wenn festgestellt wird, dass Sie als Betroffener die mangelhafte Gebrauchsinformation nicht gelesen haben.

Es ist oft schwierig, zu beurteilen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands tatsächlich auf den Einsatz des Medikaments zurückzuführen ist oder nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie mehrfacherkrankt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 84 Abs. 2 AMG eine Kausalitätsvermutung zugunsten der Betroffenen angeordnet. In Satz 1 heißt es dazu wörtlich: "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist." Voraussetzung für das Durchgreifen der Vermutung ist danach, dass Sie nachweisen, dass das Medikament grundsätzlich geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Damit Sie diesen Nachweis erbringen können, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer: Danach ist der Unternehmer verpflichtet, Sie über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, zu unterrichten.

Die Schadensersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers setzt eine Tötung oder eine nicht nur unerhebliche Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Erheblich ist die Verletzung bereits dann, wenn diese ärztlich behandelt werden muss.

Höhe des Schadensersatzes

Haftung Pharmaunternehmen


Die Ersatzpflicht ist gemäß § 88 AMG beschränkt: Die einmalige Haftungssumme ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 600.000 EUR. Eine zu gewährende Jahresrente ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 36.000 EUR.


Gut zu wissen

Ihre etwaige Schadensersatzansprüche gehen auf den Träger der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung über, da Arzneimittelschäden in der Regel hohe Kosten für Folgebehandlungen verursachen. Dieser Anspruchsübergang kann aber nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden: Sie werden vorrangig entschädigt (sog. Quotenvorrecht). Private und gesetzliche Krankenversicherung müssen sich mit dem zufrieden geben, was der Topf nach Ihrer Entschädigung oder der Ihrer Angehörigen noch übrig ist.



Vorschriften
§ 2 AMG
§ 21 AMG
§ 84 AMG
§ 84 a AMG
§ 88 AMG
§ 116 SGB X
§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#17338

Beitragvon Schorsch » 25.11.2019, 21:10

Quelle: https://rechtecheck.de/arzneimittelhaftung/

Ihre Ansprüche bei Arzneimittelhaftung und Medikamentenfehlern




Ihre Ansprüche bei Arzneimittelhaftung und Medikamentenfehlern Ihre Ansprüche bei Arzneimittelhaftung und Medikamentenfehlern


Schäden trotz sachgemäßer Anwendung von Arzneimitteln? Prüfen Sie jetzt Ihre Schadensersatzansprüche und erfahren Sie, was Sie tun können.


Wer schon einmal den „Beipackzettel“ eines Medikamentes durchgelesen hat weiß, die Liste an Nebenwirkungen ist oft lange. Doch was, wenn eine Nebenwirkung auftritt, die nicht aufgelistet ist und auch Ihr Arzt Sie nicht davor gewarnt hat? Wann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und wann ist eine Klage sinnvoll?

Das Arzneimittelgesetz und seine Auswirkungen

Anders als beispielsweise in den USA hört man in den deutschen Medien nur sehr selten von erfolgreichen Schadensersatzklagen gegen Pharmaunternehmen. Der Grund dafür liegt in der deutschen Gesetzgebung, nach der die Kläger einen Nachweis über die Ursache-Wirkungs-Kausalität erbringen müssen. Im Klartext heißt das, dass Sie als Geschädigter zweifelsfrei nachweisen müssen, dass der erlittene Schaden auch tatsächlich auf die Fehlwirkung des Medikamentes zurückzuführen ist.

Da dies nahezu unmöglich ist, wurde das Arzneimittelgesetz im August 2002 neugestaltet und um §84 Absatz 2 AMG ergänzt, welcher unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht festlegt. Kommt es zu einer Klage, kann das Pharmaunternehmen also dazu verpflichtet werden, die eigenen Akten und somit Wissen und Ursachen für Wirkungszusammenhänge kundig zu machen.

Aber Vorsicht:Nach § 84 Absatz 1 AMG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn die Arzneimittel bestimmungswidrig gebraucht wurden. Für Sie bedeutet das, dass Sie stets die Fach- und Gebrauchsinformationen (Beipackzettel) lesen und Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung, Wechselwirkungen sowie allgemeine Warnhinweise des Medikamentenherstellers beachten sollten.

Wenn Sie nun trotz sachgemäßer Anwendung der Arznei Nebenwirkungen oder Schäden haben, vor welchen nicht oder nicht ausreichend gewarnt wurde, sollten sie die Sachlage von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen.

Das sollten sie unternehmen, wenn Nebenwirkungen eintreten


Wenn Nebenwirkungen eintreten suchen Sie sofort einen Arzt auf!

Wenn Sie deutliche Nebenwirkungen nach der Einnahme von Medikamenten verspüren, sollten Sie stets einen Arzt aufsuchen! Dies ist nicht nur aus Dokumentationsgründen, sondern insbesondere wegen Ihrer gesundheitlichen Verfassung unabdingbar.

Der Arzt sollte dabei eine umfassende Dokumentation der Medikation vornehmen. D.h. der Zeitpunkt der Einnahme, der Eintritt der Nebenwirkungen und insbesondere auch deren Auswirkungen sollten festgehalten werden.

Wie Sie im weiteren Verlauf vorgehen sollten, ist individuell zu bemessen und kaum zu pauschalisieren. Insbesondere bei folgenschweren Nebenwirkungen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, um sich Rat und eine erste Einschätzung Ihres individuellen Falls einzuholen, denn nicht zu klagen ist oftmals der falsche Weg. Außerdem sollten Sie schnell handeln, da auch bei Behandlungsfehlern Verjährung droht.

Auch wenn die Klage gegen die häufig sehr großen Pharmakonzerne zunächst abschreckend wirken mag, ist es sinnvoll, dies dennoch zu tun, denn mit einer guten Dokumentation haben Sie oft die Möglichkeit diese zu gewinnen und mehrere Tausend Euro zu „erstreiten“.

Sollten Sie ein vollkommen falsches Medikament von Ihrem Arzt oder Apotheker verordnet bekommen haben, welches Ihre Gesundheit geschädigt hat, dann informieren Sie sich über die Themen Ärztepfusch, Schmerzensgeldtabelle und Arzthaftungsrecht. Dasselbe gilt, wenn Ihnen Medikamente verschrieben wurden, obwohl Wechselwirkungen bekannt waren.

Bekannte Arzneimittelskandale

Obwohl es immer wieder zu Problemen mit unerwarteten Nebenwirkungen kommt, werden längst nicht alle Arzneimittelskandale medial bekannt gemacht. Hier eine Liste der größten Medikamentenskandale unserer Zeit:

Bayer – Lipobay-Skandal
Mindestens 52 Menschen starben weltweit durch die Einnahme des Medikamentes Lipobay von Bayer. Das cholesterinsenkende Medikament führte teilweise zu Muskelschwäche und akutem Nierenversagen. Bisherige Schadensersatzzahlungen: mehr als eine Milliarde US-Dollar

Bayer – Antibabypille Yasminelle
Aktuell steht die Antibabypille Yasminelle von Bayer im Verdacht eine lebensgefährliche Lungenembolie bei einer 31-jährigen Frau ausgelöst zu haben. Sie fordert 200.000 Euro Schadensersatz.

Baxter – verunreinigtes Heparin aus China
2007/2008 kam es aufgrund von verunreinigtem Heparin (ein Gerinnungshemmer) zu schweren allergischen Reaktionen, welche in den USA mindestens 82 Todesopfer forderten. Untersuchungen ergaben, dass synthetisches Chondroitinsulfat (OCS) beigemischt wurde.

Merck & Co. – Schmerzmittel Vioxx (Rofecoxib)
Das Schmerzmittel Vioxx führt zu einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen, wie etwa Herzinfarkte und Schlaganfälle. Laut der US-Zulassungsbehörde FDA erlitten ca. 139.000 Patienten nach der Behandlung einen Infarkt, der bei rund 55.000 Menschen zum Tode führte.

Finasterid – Haarwuchsmittel
Das Haarwuchsmittel kann zu Depressionen, Impotenz und sexueller Unlust und weiteren Nebenwirkungen führen, die unter dem Namen Post-Finasterid-Syndrom (PFS) zusammengefasst sind. Das Medikament wurde v.a. unter dem Namen Finapil 1mg von Dermapharm vertrieben und als Propecia 1mg von MSD Sharp & Dohme GmbH.

Fentanyl und andere Opiate
Seit den 90er Jahren kommt es v.a. in den USA zu vermehrten Fällen von Abhängigkeit von Opiaten. Diese „Opiat-Krise“ wurde nicht zuletzt dadurch verursacht, dass die Hersteller das Suchtpotential ihrer Medikamente heruntergespielt haben. Wichtige Wirkstoffe bzw. Handelsnamen sind dabei Oxycodon, Oxycontin, Percocet, Hydrocodon, Vicodin und Fentanyl.

GlaxoSmithKline – Diabetes-Medikament Avianda
Eigentlich sollte der Wirkstoff Rosiglitazon bei Diabetes-Patienten vor Herzinfarkten schützen. Das Gegenteil war der Fall.

NDMA-Verunreinigung in Valsartan, Irbesartan und Losartan
Aufgrund von Fehlern bei der Herstellung wurden verschiedene Sartane, die zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz verwendet werden, mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) verunreinigt. NDMA gilt als krebserregend und erbgutschädigend.

Bayer – Leberschäden durch Iberogast
Obwohl bekannt war, dass das Magenmittel Iberogast Leberschäden verursachen kann, hat sich Bayer (bzw. die von Bayer inzwischen aufgekaufte Firma Steigerwald) 10 Jahre lang geweigert, entsprechende Warnhinweise in seine Beipackzettel aufzunehmen. Bisher (Stand: Juli 2019) sind 2 Todesfälle bekannt geworden.
Levofloxacin zwei Tage je 500 mg Kapsel im Juli 2015

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Krabiwi
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18149

Beitragvon Krabiwi » 08.01.2020, 05:10

Hallo,

es wundert mich, dass sich beim Thema Klagen so wenig tut. Hat bereits jemand die kostenlose Ersteinschätzung des Hrn. Dr. Ciper in Anspruch genommen?

https://rechtecheck.de/arzneimittelhaftung/

Das Thema hat aktuell wenig Relevanz für mich, da keine Lebens beeinträchtigende Symptome mehr vorliegen, jedoch wenn ich in 10 Jahren u.U. frühe Arthrose bekommen sollte will ich dass Köpfe rollen.

Ich werde einfach mal mit meinen juristischen Grundkenntnissen auf die Schnelle am Beispiel FC-Toxizität subsumieren und kommentieren, das wird natürlich keine spezifische Rechtsberatung ersetzen:



https://www.das.de/de/rechtsportal/pati ... hmers.aspx


Haftung des pharmazeutischen Unternehmers



Arzneimittel können auch bei sachgemäßer Anwendung körperliche Schäden verursachen. Wo machen Sie Ihre Ansprüche geltend?

Wenn Sie durch die Einnahme eines fehlerhaften Arzneimittels geschädigt wurden, können Sie sich zum einen an den Hersteller wenden (Stichwort "Produkthaftung"). Zum Anderen können Sie sich an dem pharmazeutischen Unternehmer schadlos halten, der ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht entfällt, wenn
das betroffene Arzneimittel ausschließlich zum Gebrauch in der Veterinärmedizin bestimmt war.
das betroffene Arzneimittel im Rahmen einer klinischen Prüfung eingesetzt wurde: In diesem Fall entfällt die Zulassungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 AMG.


FC unterliegen der Zulassung und sind nicht ausschließlich zum Gebrauch in der Veterinärmedizin bestimmt.
Die verordneten FC werden nicht im Rahmen einer klinischen Prüfung eingesetzt.
Somit ist muss der FC-Hersteller für sein Produkt im Rahmen der Produkthaftung haften.


Ausschluss der Haftung

Bestimmungswidriger Gebrauch

Haftung PharmaunternehmenAusgeschlossen ist die Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG, wenn Sie das Arzneimittel bestimmungswidrig gebraucht haben.

Der Gebrauch ist bestimmungswidrig, wenn Sie die Vorgaben des pharmazeutischen Herstellers in der Fach- und Gebrauchsinformation (sog. Beipackzettel) im Hinblick auf Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung und Wechselwirkungen missachtet und Warnhinweise ignoriert haben.

Gerade in der Kinderheilkunde kommt es vor, dass Arzneimittel verwendet werden, die eigentlich nur Erwachsenen verabreicht werden dürften. Dies liegt daran, dass zugelassene Arzneimittel entweder keinen Erfolg versprechen oder schlicht und einfach nicht zur Verfügung stehen (sog. "off-lable-use").


Die FC wurden ärztlich verschrieben und somit bestimmungsmäßig gebraucht. Der Gebrauch, Einnahme und DOsierung, erfolgte nach Vorgaben der Fachinformition.
Somit haftet der Hersteller für sein Produkt.




Gut zu wissen

Trotz des bestimmungswidrigen Gebrauchs kann der pharmazeutische Unternehmer zur Haftung herangezogen werden, wenn
eine Expertenkommission des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt hat, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Arzneimittels dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und der pharmazeutische Unternehmer der Erweiterung zugestimmt hat.
der pharmazeutische Unternehmer gegenüber Ärzten die Unbedenklichkeit des erweiterten Anwendungsbereichs suggeriert und auf diese Weise den Absatz außerhalb der Indikation gefördert hat.

Der pharmazeutische Unternehmer kann nach dem Vorgesagten nicht zur Haftung herangezogen werden, wenn sich ohne seine Mitwirkung ein Fehlgebrauch eingeschlichen hat, dem er mit einem Warnhinweis entgegengetreten ist.

Die Haftung ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. AMG auch dann ausgeschlossen, wenn
die schädliche Wirkung des Arzneimittels nicht über das Maß hinausgeht, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist.

Kein Ersatzanspruch besteht danach bei leichtem Unwohlsein oder einfachen Hautrötungen.


Die Indikationseinschränkung und Warnungen für FC seitens des Bfarm, sei en sie auch noch so gering, sind ein Eingeständnis dafür, dass die NW der FCs seit Markteinführung nie vertretbar waren und daher korrigiert werden mussten.

Da die NW der FCs leichtes Unwohlsein oder einfache Hautrötungen weit übersteigt, ist der § 84 Abs. 1 Nr. AMG unerheblich.



Gut zu wissen

Selbst schwere schädliche Wirkungen ziehen nicht in jedem Fall die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach sich: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Arzneimittel nur in sehr seltenen Fällen schwere schädliche Wirkungen zeigt, dessen therapeutischer Nutzen aber eindeutig überwiegt. Gleiches gilt, wenn Behandlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen. Dies kann der Fall sein, wenn das betroffene Medikament das Einzige auf dem Markt ist oder, allenfalls solche Medikamente existieren, deren Nebenwirkungen zwar schwächer sind, deren therapeutischer Nutzen aber auch weit hinter dem betroffenen Medikament zurücksteht.


Für den Fall, dass das Arzneimittel nur sehr selten schwere NW zeigt, während der therapeutische Nutzen überwiegt, haftet der Hersteller nicht.

Das ist ein entscheidender Knackpunkt und Hürde bei einem Verfahren. Hier wird der Anwalt des Herstellers einfach behaupten, NW seien sehr selten und FCs seien therapeutisch wichtig. Erschwerend wird es wenn FC die einzigen AB waren die bei der Krankheit in Frage kamen.

Hier muss man dann fit sein, kontern und auf Studien verweisen, z.B.:
- bzgl. Seltenheit: eine Studie der AoK belegt, dass alleine 40.000 Patienten p.a. schwere NW erleiden und 140 Todesfälle ereignen. "Sehr selten" ist mit weniger als 1 Fall pro 10.000 definiert:
http://www.test.de/Medikamente-Dieser-M ... 8-1435579/
Nach der AoK-Studie liegt die Häufigkeit schwerer NW im Berech von "gelegentlich".


- Aufzeigen von Alternativ-AB, Studien über bakterielle Resistenzen ggü. der FC bei initialen Krankheitsbild des Patienten um den therapeutischen Nutzen in Zweifel zu ziehen bzw zu widerlegen etc

Die letzte Entscheidung wird hier im Ermessen des Gerichts liegen.


Gebrauchsinformationen entsprechen der medizinischen Wissenschaft

Haftung Pharmaunternehmen

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG entfällt eine Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers auch dann, wenn ein Schaden eingetreten ist, obwohl Fachinformation, Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der pharmazeutische Unternehmer zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er der medizinischen Wissenschaft bekannte schädliche Wirkungen pflichtwidrig nicht angegeben hat und infolge dessen ein Schaden eingetreten ist.


Selbst bei unsachgemäßem Gebrauch haftet der Hersteller wenn die Packungsbeilage nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht und Nebenwirkungen unterschlagen bzw. verharmlost werden.

Hier dürfte auch die Verharmlosung bzgl. der Fallzahlen und Chronizität der NW eine Rolle spielen. Ein weiterer wichtiger Angriffpunkt. Als Beweis wäre hier die Studie der AoK bzgl. tatsächlichen Fallzahlen schwerer NW sowie Todesfälle angebracht.


Gut zu wissen

An diesem inneren Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und fehlerhafter Information fehlt es, wenn festgestellt wird, dass Sie als Betroffener die mangelhafte Gebrauchsinformation nicht gelesen haben.

Es ist oft schwierig, zu beurteilen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands tatsächlich auf den Einsatz des Medikaments zurückzuführen ist oder nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie mehrfacherkrankt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 84 Abs. 2 AMG eine Kausalitätsvermutung zugunsten der Betroffenen angeordnet. In Satz 1 heißt es dazu wörtlich: "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist." Voraussetzung für das Durchgreifen der Vermutung ist danach, dass Sie nachweisen, dass das Medikament grundsätzlich geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Damit Sie diesen Nachweis erbringen können, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer: Danach ist der Unternehmer verpflichtet, Sie über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, zu unterrichten.

Die Schadensersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers setzt eine Tötung oder eine nicht nur unerhebliche Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Erheblich ist die Verletzung bereits dann, wenn diese ärztlich behandelt werden muss.


Ganz wichtiger Abschnitt, Stichwort Kausalitätsvermutung zugunsten des Geschädigten. Das ist quasi die Beweislastumkehr im Arzneimittelrecht.
""Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.""

Dieses übliche "sie können nicht beweisen, dass die Symptome von FCs kommen, das kann auch das Alter etc sein" ist somit juristisch völlig unerheblich.

Wenn es eine Studie gibt welche die Symptome in Zusammenhang mit FC's bringt wird juristisch automatisch vermutet, dass die beklagten Symptome von den FC s stammen. Voraussetzung ist hier, dass man einen fachlichen Beistand hat, der die aktuelle Studienlage bzgl. FCs beherrscht:
viewtopic.php?f=37&t=1287&p=15741

Zweifelhafte Labordiagnosen der Labor Wittbeks etc sind somit gar nicht notwendig.
Jeder der den Rechtsweg gehen will sollte sich das ausdrucken, einrahmen und gut sichtbar an die Wand hängen.





Höhe des Schadensersatzes

Haftung Pharmaunternehmen


Die Ersatzpflicht ist gemäß § 88 AMG beschränkt: Die einmalige Haftungssumme ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 600.000 EUR. Eine zu gewährende Jahresrente ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 36.000 EUR.


Eine monetäre Deckelung der Haftung pro Geschädigtem, da hat ein Pharma Lobbyist ganze Arbeit geleistet.


Gut zu wissen

Ihre etwaige Schadensersatzansprüche gehen auf den Träger der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung über, da Arzneimittelschäden in der Regel hohe Kosten für Folgebehandlungen verursachen. Dieser Anspruchsübergang kann aber nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden: Sie werden vorrangig entschädigt (sog. Quotenvorrecht). Private und gesetzliche Krankenversicherung müssen sich mit dem zufrieden geben, was der Topf nach Ihrer Entschädigung oder der Ihrer Angehörigen noch übrig ist.

Vorschriften
§ 2 AMG
§ 21 AMG
§ 84 AMG
§ 84 a AMG
§ 88 AMG
§ 116 SGB X
§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen


Wenn ich das richtig verstehe, können bei einem rechtskräftigen Schadensersatzanspruch seitens eines Geschädigten auch die Krankenversicherungen Schadensersatz von dem Hersteller fordern, wegen den medizinischen Folgekosten. Der Ärzte- und Diagnosemarathon den viele durchmachen ist ein solcher Folgekostenblock. Hier wird es äußerst teuer für den Hersteller wenn die Kassen Nägel mit Köpfen machen.



Fazit:

Präzedenzfälle werden benötigt um Lawinen loszutreten. Wenn nur ein Schadensersatzanspruch vor Gericht rechtskräftig wird, kann sich eine Spirale entwickeln, dann kommen weitere Geschädigte, Krankenkassen und auch Anwälte die ein Stück vom Kuchen wollen. Neben Geschädigten, dürften insbesondere die Krankenkassen ein großes Interesse daran haben, da der Floxwahnsinn diese zig Milliarden kostete und noch kostet.

Wichtig wäre es, dass hier ein schwer Geschädigter mit Rechtsschutzversicherung den Schritt unternimmt einen Präzedenzfall zu schaffen.
Hrn. Dr. Pieper sollte man als fachlichen Beistand gewinnen, der die Studienlage beherrscht. Die relativ kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ist zu beachten.

Man muss die aktuelle Lage realistisch betrachten, was hat sich denn bisher getan? Jede Zeitung und jeder Sender hat teils mehrmals über die FC berichtet. Das ist löblich, jedoch blieb die Lawine aus. Das Bfarm und die EMA sind bemüht den Pharmaskandal scheibchenweise herunter zu spielen und langsam zu korrigieren.

Die BRD ist eine Beamten und Juristen Republik, für diese existiert etwas erst wenn ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts vorliegt.

Dessen muss man sich bewusst sein und deswegen ist der Rechtsweg der wichtigste Ansatzpunkt überhaupt um Bewegung in die Sache zu bekommen.

MfG
Übersicht: viewtopic.php?f=35&t=749

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18173

Beitragvon Blue » 08.01.2020, 20:06

Warum es so wenig Klagen gibt?
a) weil nur wenig Geschädigte unmittelbar einen Zusammenhang mit der Einnahme der Medikamente herstellen oder herstellen können.
b) Weil man bei Medikamenten, die vor vielen Jahren noch als nahezu unbedenklich eingeschätzt wurden, man kaum mehr nachweisen kann, dass Schädigungen tatsächlich von diesen Medikamenten kommen.

Beispiel: ich habe vor über 20 Jahren massenhaft und regelmäßig FC verschrieben bekommen, u.a. wegen ständig rezidivierender Prostatitis, Nasennebenhöhlenentzündungen, und berechtigterweise wegen eines Infektes mit Pseudomonas.
Damals wurde bezüglich Nebenwirkungen in den Beipackzetteln im Wesentlichen nur darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen Achillessehnenentzündungen oder gar Risse auftreten können.
Ich habe damals schon einen Zusammenhang mit Gelenkschmerzen und Arthrosen hergestellt. Und wurde damals von den Ärzten - mit Ausnahme meines (guten) Orthopäden - nur belächelt. Heute weiß man, dass diese Zusammenhänge wirklich bestehen. Nur: wie will ich heute nach 20 Jahren nachweisen, dass meine Beschwerden tatsächlich von dem seinerzeit eingenommenen Ciprofloxacin etc. kommen???

Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18556

Beitragvon Harry Davis » 24.01.2020, 15:49

Hallo liebe Floxies,

Ich versuche mal das auf einen verständlichen Punkt zu bringen:

Gefloxt sein heist ein meist recht individuelles Krankheitsbild zu haben. Das reicht von mechanischen Schäden wie den
berühmten Achillesfersen bis zu psychischen Problemen wie Selbstmordgedanken.

Das Problem scheint mir zu sein das hier keine "Verallgemeinerung" stattfinden kann. Ich finde grad kein besseres Wort dafür.

Also z.B. beim VW Abgasskandal haben alle das selbe Problem. Da gibt es wohl irgendwann mal eine Musterklage.

Bei uns ist das anders. Es gibt wohl mehr gefloxte die eher offenkundig einen mechanischen Schaden haben und wohl eher wenige die
Probleme mit der Psyche haben. Und sehr viele die "gemischte" Probleme haben.

Ich sag das mal jetzt so "out of the blue": Um zu klagen braucht es einen Beweis dafür das es einen Zusammenhang gibt mit den
verschiedenen Problemen. Ich bin persönlich der Meinung das die psychischen Probleme eventuell auf mechanischen Problemen
beruhen.

Also kein Softwareschaden sonderen ein Hardwareschaden. Wir bei einem Computer der nicht funktioniert. Du suchst den Fehler
in der Software (Psyche) oder bei defekten Treibern. Aber es ist ein Haarriss auf dem Motherboard der von einem Schlag (z.B. Cipro) verursacht ist.

Ich hoffe das ich jetzt nicht Unsinn geschrieben habe, aber für mich stellt sich das langsam so dar.

Danke fürs lesen und gute Besserung an euch,

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18735

Beitragvon Neri » 30.01.2020, 10:09

Hi Harry
Ich sehe es zumindest bei mir genauso, dass die psychischen Probleme die ich habe - bzw haben soll ( also wissen sie was,das sind alles depressionen :angry-tappingfoot: )
Eher von den körperlichen FC Schäden kommen. Und was klagemöglichkeiten betrifft, es kommt darauf an.
Zumindest bei mir ist ein Behandlungsfehler eindeutig. Die unabhängige Patientenberatung Deutschland UHP hat mich da super beraten und durch eine RA unterstützt, ebenso die Krankenkasse TK. Es liegt jetzt alles beim RA für Medizinrecht.
Was auch immer dabei herauskommt, nix tun wär für mich keine Option.

Auch hier hoffen wir für Betroffene durch den e. V. Etwas zu bewirken.

Ciao, neri
Ciprofloxacin ARISTO 500 mg - 3 Tage - 2016

Schön, dass es euch gibt :P

Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18737

Beitragvon Harry Davis » 30.01.2020, 10:50

Hi,

Klar ist Nixtun keine wirkliche Option. Allerdings würde ich nie meinen Hausarzt verklagen.

Er hat mir in jeder Situation gehlofen, mir mit der Gabe von Cipro eventuell sogar das Leben
gerettet. Er war etwas überrascht mit meiner Erkenntnis von wegen der FC. Aber er hat es sofort
angenommen und mir glaubhaft versichert das er so Zeug nicht mehr verschreibt. Auch mein
Nervenarzt war offen gegenüber mir, als ersten Patienten der ihn darauf aufmerksam macht.

Ich werde meine Ärzte nicht verurteilen. Niemand kann alle Nebenwirkungen von jedem Medikamt
kennen. Ich habe mit beiden Ärzten die Beipackzettel angeschaut, da stand SEHR klein gedruckt das
es in wenigen Fällen zu Angstzuständen kommen kann. Nichts von Panik, nichts von Selbstmordgedanken.

Der Hebel muss also tiefer angesetzt werden meine ich.

LG

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18739

Beitragvon Neri » 30.01.2020, 11:01

Da hast du ja wirklich Glück mit deinen Ärzten, das ist bei mir nicht ganz so gut gelaufen. Ich verklage aber den Notarzt, dem ich gesagt und gezeigt habe, dass ich lt meiner Hausärztin bestimmte AB nicht nehmen darf. Er hat nur kurz auf den Zettel geschaut und gemeint „passt schon. „ und es passte eben nicht. Sonst wäre ich auch nicht auf die Idee gekommen diesen Schritt zu machen. Ganz abgesehen davon dass AB garnicht nötig gewesen wären. Naja, hinterher ist man ja immer schlauer. ;)
Ciprofloxacin ARISTO 500 mg - 3 Tage - 2016

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Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18747

Beitragvon Harry Davis » 30.01.2020, 16:25

... die Nummer mit dem Norarzt ist allerdings recht heftig!
Dazu kann man nichts sagen.

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18761

Beitragvon Neri » 31.01.2020, 08:29

Moin
Aber etwas tun, jedenfalls es versuchen. Ich hab lange, sehr lange über diesen Schritt nachgedacht.
Aber so fühle ich mich nicht mehr ganz so machtlos und ausgeliefert. Mir geht es ja auch nicht um BESTRAFUNG sondern darum, die dauerhaften Schäden anerkennen zu lassen und die daraus entstehenden Kosten abzusichern.
Sämtliche Hilfsmittel, egal ob die bandagen oder NEM, sämtliche Zuzahlungen zb auch für kuren usw. haushaltshilfe usw. wir alle wissen, dieser Mist kostet uns viel, eben auch Geld. Die NW tragen wir ja schon alleine, dazu gehören nicht nur die NW aus dem Beipackzettel, wenn sie denn überhaupt alle aufgezählt sind/wären, sondern auch all die „privaten“ NW. Die unzähligen Einschränkungen im beruflichen sowie Privatleben, wir werden über kurz oder lang das Haus verkaufen müssen, ich komme jetzt oft kaum die Treppe hoch, von gartenpflege x ganz abgesehen. Usw.
Das alles hätte nicht passieren müssen.
Außerdem glaube ich dass mein fall kein Einzelfall ist.
Und ich hoffe sehr, dass ich Erfolg mit der klage habe, auch für andere von uns. Ich bin dankbar für die Unterstützung der UPD, meiner KK und die Hilfe durch unser Forum. Auch wenn ich nix grosses erwarte und es sicher laaange dauern wird. Aber es hilft mir auch nicht tatenlos sein zu müssen.
Und Dankeschön für deine Antwort, neri
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18767

Beitragvon Levoflox26 » 31.01.2020, 10:49

Hallo zusammen,

@Neri
Die unabhängige Patientenberatung Deutschland UHP hat mich da super beraten und durch eine RA unterstützt


Wie hat die Unterstützung der RA ausgesehen? Wurdest du telefonisch durch eine Anwältin beraten und war das kostenlos? Wäre prima, wenn du konkreter sagen könntest, wie die Unterstützung der UPD aussieht. Danke.

@HarryDavis
Das Problem scheint mir zu sein das hier keine "Verallgemeinerung" stattfinden kann. Ich finde grad kein besseres Wort dafür.

Also z.B. beim VW Abgasskandal haben alle das selbe Problem. Da gibt es wohl irgendwann mal eine Musterklage.


Ich war da vor einiger Zeit mal tätig, als in D die Möglichkeit der Musterklage entschieden wurde. Es gibt nur sehr wenige Verbände, die überhaupt klagen dürften. Auf den Patientenrechtsbereich bezogen, ist es keine Hand voll. Die Verbraucherschutzzentrale ist mit der VW Klage ausgelastet, ein Verband hat Pharmavertreter im Vorstand, ein weiterer hat auf Grund deiner genannten "Verallgemeinerung" abgelehnt. Verschiedene Medikamente, verschiedene Hersteller. Man bräuchte quasi z.B. 50 Geschädigte (innerhalb eines Monats) die durch Cipro vom gleichen Hersteller geschädigt wurden und sich der Klage anschließen. Die Bedingungen für eine Musterfeststellungsklage sind so eng gefasst, dass sie für uns kaum umsetzbar sind. Ich habe leider niemanden gefunden, der sich für uns stark macht. Das ist nun fast 1 Jahr her. Vielleicht hat sich mittlerweile etwas geändert. Es war für mich schon schwer, überhaupt eine Liste der Verbände, die Klage berechtigt sind, zu bekommen. Gut möglich, dass sich da bis heute etwas getan hat und weitere Verbände aufgeführt sind.
Falls jemand Lust und Zeit hat, bitte macht euch kundig. Ich selbst hab gerade keinen Kopf dafür.

lg uschi

lg uschi

Wenn du heute schon aufgibst, wirst du nie wissen ob du es morgen geschafft hättest.

gefloxt 10/2016 = 10 x 500mg Levo und 9/2017 = 5 x 250mg Levo
davor einige Male ohne Symptome Levo und mind. 1x Cipro

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18769

Beitragvon Neri » 31.01.2020, 11:26

Also

Letztes Frühjahr habe ich bei UPD angerufen und meinen Fall geschildert.
Daraufhin habe ich einen telefonischen termin mit einer RA vom UPD bekommen, hat glaube ich mich recht erinnern zu können, ca 3 Wochen gedauert.
Diese RA hat sich weit über eine Stunde Zeit genommen und war auch der Auffassung dass mir eindeutig ein Behandlungsfehler vorliegt. Daraufhin hat sie mir ausführliche Infos bzgl der vorarbeiten gegeben, die ich machen soll bzw muss. Erinnerungsprotokoll, Ärzteliste, Unterlagen anfordern lt § 630e BGB, Anamnese, Beschwerdeliste bzw liste der NW, Einschränkungen. Das wars glaub ich. Dann gab sie mir den eindringlichen Tipp, dass ich mir einen RA suchen soll, der „ausschliesslich“ Patientenrecht macht, also nicht auch Arzthaftungsrecht. Die erste RÄ die mir tel zusicherte meinen fall zu übernehmen, teilte mir nach etlichen nachfragen Schriftlich mit, dass sie meinen fall leider nicht übernehmen kann, weg zu hohem Arbeitsaufkommens. Also wieder auf suche gehen. Dann fand ich einen RA in Hannover der meinen Fall übernommen hat, dort hatte ich bereits meinen ersten termin und demnächst, wenn er alle unterlagen gesichtet hat usw, treffen wir uns erneut.
Auch meine KK unterstützt mich sehr und bietet jederzeit Hilfe an. Auch fragen dbzgl werden jederzeit beantwortet. Das ganze läuft über unsere Rechtsschutzversicherung,mir entstehen also keine kosten.
Die Anforderungen der Unterlagen lief problemlos,die kosten hierfür, die die Ärzte in Rechnung stellen, übernimmt die KK.
Die Vorarbeiten waren sehr anstrengend,ich hab länger dazu gebraucht. UPD, RÄ und auch die KK haben mir aber die bedenken genommen bzgl Verjährung.
Es gab nur einen Arzt,der sich weigerte,meine Unterlagen ausser Berichte heraus zu geben, Neurologe und Psychiater, das übernimmt jetzt der RA.

Ich hoffe ich habe nix vergessen. Bei fragen? Gerne melden,Lg neri

:dance:
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18936

Beitragvon Krabiwi » 06.02.2020, 21:35

Harry Davis hat geschrieben:
Ich hoffe das ich jetzt nicht Unsinn geschrieben habe, aber für mich stellt sich das langsam so dar.



Lieber Harry Davis,

" Gefloxt sein heist ein meist recht individuelles Krankheitsbild zu haben. Das reicht von mechanischen Schäden wie den
berühmten Achillesfersen bis zu psychischen Problemen wie Selbstmordgedanken.

Das Problem scheint mir zu sein das hier keine "Verallgemeinerung" stattfinden kann. Ich finde grad kein besseres Wort dafür."


Die genannten Schäden hat jeder, lediglich in unterschiedlicher Ausprägung. Die schweren Fälle haben meist alle Symptome.

Es gibt somit Schwerpunkte, die sich definitiv verallgemeinern und in 3 Patienten-Kategorien einteilen lassen. Nämlich physisch (Bindegewebe, Muskulär, Organe), psychisch (Nerven, Gefühle, Kognition) und beides.

" Ich sag das mal jetzt so "out of the blue": Um zu klagen braucht es einen Beweis dafür das es einen Zusammenhang gibt mit den
verschiedenen Problemen. Ich bin persönlich der Meinung das die psychischen Probleme eventuell auf mechanischen Problemen
beruhen."


In dem Thread wurde nun mehrmals der § 84 Abs. 2 AMG erwähnt und erörtert, der eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Patienten rechtlich verankert.
Sprich, wenn man nach Einnahme von FQ's anschließend FQAD typische Schäden/Symptome zeigt, wird automatisch angenommen, dass die Schäden von FQ's kommen. Im Umkehrschluss heißt das, der Hersteller muss nun beweisen, dass die Schäden nicht von seinem Medikament stammen.

" Also kein Softwareschaden sonderen ein Hardwareschaden. Wir bei einem Computer der nicht funktioniert. Du suchst den Fehler
in der Software (Psyche) oder bei defekten Treibern. Aber es ist ein Haarriss auf dem Motherboard der von einem Schlag (z.B. Cipro) verursacht ist.
"

Auch die sog. Psyche ist im Grunde physisch und basiert auf einem biochemischen Zusammenwirken von Nervenzellen und Neurotransmittern.

MfG
Zuletzt geändert von Maximus am 07.02.2020, 02:00, insgesamt 1-mal geändert.
Übersicht: viewtopic.php?f=35&t=749

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18940

Beitragvon Krabiwi » 06.02.2020, 22:12

Hallo Blue,

Blue hat geschrieben:Warum es so wenig Klagen gibt?
a) weil nur wenig Geschädigte unmittelbar einen Zusammenhang mit der Einnahme der Medikamente herstellen oder herstellen können.

Das könnte man meinen, aber schauen wir mal genauer hin.
Das Forum hat aktuell 1200 registrierte Mitglieder, von den stillen Mitlesern und Gästen mal abgesehen. Auf FB sind ein paar tausend in Gruppen aktiv.


Schätzen wir daher, dass sich 5.000 Personen im deutschsprachigen Raum ihrer FQ-Schädigung bewusst sind. Wie viele Klageverfahren laufen aktuell oder sind gelaufen? Meines Wissens laufen weniger als 10 Verfahren.

b) Weil man bei Medikamenten, die vor vielen Jahren noch als nahezu unbedenklich eingeschätzt wurden, man kaum mehr nachweisen kann, dass Schädigungen tatsächlich von diesen Medikamenten kommen.

Beispiel: ich habe vor über 20 Jahren massenhaft und regelmäßig FC verschrieben bekommen, u.a. wegen ständig rezidivierender Prostatitis, Nasennebenhöhlenentzündungen, und berechtigterweise wegen eines Infektes mit Pseudomonas.
Damals wurde bezüglich Nebenwirkungen in den Beipackzetteln im Wesentlichen nur darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen Achillessehnenentzündungen oder gar Risse auftreten können.

Ich habe damals schon einen Zusammenhang mit Gelenkschmerzen und Arthrosen hergestellt. Und wurde damals von den Ärzten - mit Ausnahme meines (guten) Orthopäden - nur belächelt. Heute weiß man, dass diese Zusammenhänge wirklich bestehen. Nur: wie will ich heute nach 20 Jahren nachweisen, dass meine Beschwerden tatsächlich von dem seinerzeit eingenommenen Ciprofloxacin etc. kommen???


Der diagnostische Nachweis ist wie oben erörtert juristisch völlig irrelevant wenn es eine wissenschaftliche Studie gibt die aufzeigt, dass FQ's diese Art der Schäden verursachen können. Maßgeblich ist hier der § 84 Abs. 2 AMG mit einer Kausalitätsvermutung zugunsten der Betroffenen:
" Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist"

Beispiel: Es ist belegt, dass FQ's Knorpel schädigen und Arthrose verursachen können. Das ist der Nachweis, mehr braucht es nicht sagt das Gesetz.

In deinem konkreten Fall sind 20 Jahre eine lange Zeitspanne und somit ist die Verjährungsfrist relevant. Die Verjährung beginnt mit Kenntnisnahme, dass die Schäden von FQ's stammen.

Beispiel: Wenn jemand vor 20 Jahren gefloxt wurde und erst heute von einem Arzt offiziell diagnostiziert bekommt, dass die Schäden von FQ's stammen, hat der Betroffene 3 Jahre Zeit um ein Klageverfahren einzuleiten.

Anschließend verfällt der Anspruch, dessen muss man sich bewusst sein.

Selbst wenn die FC-Gabe 20 Jahre zurückliegt sollte das keinen Einfluss auf die Verjährung haben solange keine ärztliche Diagnose bzgl. FQAD vorliegt, denn als Patient und Laie kann man nicht wissen, sondern lediglich vermuten. Arzt-Diagnose = Kenntnisnahme.

MfG
Übersicht: viewtopic.php?f=35&t=749

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#18957

Beitragvon Schorsch » 06.02.2020, 22:45

Hallo Krabiwi,

die Aussagen des AMG hinsichtlich der vermuteten Kausalität sind kein Freifahrtschein und deshalb sind Nachweise bei jeglichem Klageweg egal ob Hersteller oder Arzthaftung weiterhin von elementarer Relevanz. Auch spielen die Aspekte der Diagnostik und Nachweisbarkeit für den Gutachter weiterhin eine entscheidende Rolle, wie auch bei der klassischen Behandlungsfehlerklage. Denn die Frage der Kausalität wird vom Sachverständigen eingeschätzt werden und dann zählt rein vor Gericht diese Aussage. Das AMG hat hier zudem auch etliche Auswege parat und kommt schnell an einen Punkt, der dich als Geschädigten ganz schön allein dastehen lässt. Die Lobby hat hier ganze Arbeit geleistet und etliche Auswege ins Gesetz eingebaut. Daher bist du als Patient trotzdem schnell in der Bringschuld...Darfst z.B. erstmal belegen das du zuvor Gesund warst und der Schaden nicht woanders herkommen kann etc.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/14673 ... er-Strecke

Ich weiß nicht woher du deine Weißheiten nimmst aber deine Sichweise hier ist nicht richtig und fahrlässig das beruht leider eher auf deiner reininterpretierten Meinung als auf den vorliegenden Fakten. Das heißt aber nicht das ich nicht auch wie du der Meinung bin das viel zu wenig Geschädigte den Mut haben zu klagen oder von vorneherein durch Falschinformation denken das grundsätzlich nichts geht.
Jeder sollte hier umfangreich prüfen sowie auch jeder definitiv die Schäden melden sollte und diese Meldung auch schriftlich gegenprüfen muss mit schriftlicher Dokumentation der Fallnr.


Die Aussage warum soviel Floxis nicht Klagen, liegt schlicht und ergreifend darin, das man hier elendig je nach Situation hinterher sein muss und das 100 % von Anfang an. Das kann eben nicht jeder leisten und die meisten machen am Anfang nichts da sie noch nicht wissen, das sie vermutlich lebenslang im Arsch sind und grundsätzlich keine richtigen Informationen zu Flox haben. Manche haben es auch von vornerein super schwer aufgrund gewisser Voraussetzungen, beispielsweise ist ihr Verordner der Hausarzt das ist dann meist die absolute Sackgasse, denn der wird immer alles blockieren. Jeder weiß ohne den HA geht so gut wie kein Zugang zum Krankensystem, egal ob Anträge, Therapien, Dokumentationen etc. alles läuft so...oder sie leben in Gebieten in denen es nur 2-3 Weißkittel gibt, die ihren Doktortitel in der Lotterie gewonnen haben und bei Merck und Bayer gerne mal auf die Veranstaltung gehen. Zusätzlich kommen im Alltag die ganzen Familiären Verpflichtungen die einen zu Prioritäten zwingen. Gefloxte Alleinerziehende Mütter beispielsweise. Die schaffen es oft gerade so den Tag zu überleben...


Theorie und Praxis, Recht haben und Recht bekommen...Bin gespannt ob du klagst und was du erreichen wirst. Genauso bin ich gespannt, ob du in 3 -4 Jahren immer noch Einschränkungen hast und die 100 % Mitotherapie die definitiv Entlastung bringt hier ausreichend ist um Flox zu heilen. Man kann und sollte niemals Geschädigten sondern nur den Verantwortlichen (Ärzte, Hersteller, BfArM + Politik) Vorwürfe machen.

Gruß Schorsch
Zuletzt geändert von Schorsch am 07.02.2020, 10:59, insgesamt 5-mal geändert.
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Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19015

Beitragvon Harry Davis » 09.02.2020, 15:54

Hi @all,

eine Klage als private Person wird nicht fruchten meine ich. Auch wenn man die Folgen von z. B. Cipro eventuell für einige
Personen auf einen Nenner bringen kann: der hochdotierte Anwalt / die hochdotierten Anwälte der Pharmaindustrie nehmen
den/die Kläger so auseinander das nichts mehr übrig bleibt. Geld ist Macht.

Eine Sammelklage von 1.000 Betroffenen, einigen Ärzten die das Thema verstehen und einigen Anwälten die sich mit Medizin
auskennen UND sich auf das Thema Flox einlassen könnten die Geschichte evtl. durchboxen.
Aber niemand alleine. Dazu sind die Probleme der gefloxten Menschen immer zu sehr verschieden.

Ich will nichts herunterreden oder aufgeben. Aber für einen einzelnen Kläger wird das sehr schwer meine ich.
Also nicht wundern warum in bezug auf Flox nicht viel passiert.

LG

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19032

Beitragvon Schorsch » 10.02.2020, 20:02

Hallo Harry,

stimmt schon, aber das spielt unter dem Aspekt einer Klage bzw. im Rechtsstreit keine relevante bzw. eine untergeordnete Rolle.
Vordergründig soll es in diesem Thema um die rechtlichen Aspekte und insbesondere die Möglichkeiten einer Herstellerklage gehen.
Auch ein Gutachter wird die psychischen Schäden einordnen und dabei im Detail die Kausalität zur "Floxvergiftung" klären, das klärt er nicht auf der wissenschaftlichen Forschungsebene ab wie und wo psychische Parameter und Stoffwechselprobleme bestehen.

Die Frage die er einfach beantwortet wird so sein: Wie war der psychische Zustand vorher ? Wann traten Angst / Panikattacken sowie nachgelagerte Anpassungsstörungen ggf. auch Depression nach Flox auf ? Welche gesicherten Diagnosen wurden nach Flox gestellt und warum und wie sind diese im Krankenverlauf seither begründet ? Wie stehen die im Zusammenhang mit dem Fluorchinolon ? Bei einer gescheiten Psychotherapie nimmt man sich viel Zeit, stützt hört zu dokumentiert und analysiert. Deshalb wird hier schnell auch klar was Flox wirklich heißt im Alltag und im Leben. Daher ist dem / der Therapeut(in) sehr schnell klar, welche Probleme primär oder sekundär vorliegen. Auch wird hier sehr deutlich klar, das die massiven körperlichen Einschränkungen, selbst wenn dafür körperlich nichts außer den "Pseudodiagnosen" Tendinitis, Fibromyalgie, Neuropathie etc. vorliegen es daraufhin zu einer komplett anderen Lebenssituation führte. Folglich kommt es daher meist zu einer -> "Anpassungsstörung", die sich irgendwann auch verstärkend zu einer Depression auswirken kann. Ein Stück weit ist das ja der Typische Selbstverstärkungseffekt und Floxkreislauf. Insbesondere wenn man selbst nach langer Zeit und trotz stetiger Therapieversuche wieder stetig auch Rückfälle hat oder einfach weiterhin absolut nicht mehr wie früher leben kann.


Ich will nichts herunterreden oder aufgeben. Aber für einen einzelnen Kläger wird das sehr schwer meine ich.
Also nicht wundern warum in bezug auf Flox nicht viel passiert.


Leider tust du das indirekt im Ansatz aber mit dieser Pauschalaussage. Man sollte e so sehen: Jede einzelne Klage kann, wenn sie solide und gut durchgeführt wird einen Präzedenzfall schaffen. Klar ist es schwer aber im Rechtstaat ist eben auch nichts unmöglich. Es kommt immer drauf an...hieß es immer bei den Rechtvorlesungen die ich im Studium besucht habe...Und auch wenn die Gegner mehr Geld haben, kann es für Sie negativ ausgehen. Es zählen die Argumente und vorliegenden Fakten, welche nach den Kriterien des Rechtsstaats geprüft werden. Dabei spielt allerdings auch Glück eine entscheidende Rolle. Welche Dinge tun sich zusätzlich unterstützend auf, welche Fehler macht der Gegner etc. alles. Daher ist es wichtig das jeder der eine Möglichkeit hat sie auch ergreift und man nicht nur zu einer Sammelklage rät. Eine Sammelklage oder besser Musterfeststellungsklage ist für uns nach umfangreicher Prüfung auch durch direktes Nachfrage bei diversen Verbänden für uns derzeit nicht möglich. Levoflox hatte das schonmal kommentiert und begründet. Also wenn, geht bislang nur der Weg des Einzelkämpfers. Zu den man stets ermutigen sollte.

Gruß Schorsch
Zuletzt geändert von Schorsch am 11.02.2020, 12:38, insgesamt 6-mal geändert.
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Harry Davis

Klagemöglichkeiten / Anfrage an Rechtschutzversicherung

#19125

Beitragvon Harry Davis » 12.02.2020, 12:06

Hi,

ich habe jetzt mal bei meiner Versicherung angefragt..... hier eine Kopie:

eine Frage: deckt meine Rechtschutzversicherung eine Klage gegen die Hersteller von Fluorchinolonen Antibiotika.
Also zum Beispiel Ciprofloxacin.

Das Medikament hat schwerste Nebenwirkungen auf die nicht richtig hingewiesen wird.

In den USA ist das Zeug schon mit blackframe gekennzeichnet und die Folgen der Nebenwirkungen offiziell als Krankheit anerkannt soweit ich das sehe.

Ich möchte ganz deutlich sagen das ich NICHT meinen Hausarzt drankriegen will. Der hat meiner Meinung nach in bestem Wissen und Gewissen das Antibiotikum verschrieben. Ein "rote Hand Brief" kam kurz nach meiner Behandlung heraus.


Mal sehen was bei rüberkommt....

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19135

Beitragvon Levoflox26 » 12.02.2020, 14:04

Hallo Harry,

hast du das schon so abgeschickt, als Email? Falls nicht, lass es.
Sinnvoller wäre eine Erstberatung bei einem Anwalt für Medizinrecht, einer der nur Patienten vertritt. Der hätte dich beraten und geprüft, ob deine RV ein Verfahren bezahlen muss.
Hab immer im Kopf, dass die Versicherungen einsparen wo sie nur können. Bin gespannt, was sie antworten, falls dein Schreiben schon raus ist.

lg uschi

Wenn du heute schon aufgibst, wirst du nie wissen ob du es morgen geschafft hättest.

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Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19136

Beitragvon Harry Davis » 12.02.2020, 14:27

Hi Uschi,

jo, ist schon raus. Allerdings kann ich dem Mann 100% vertrauen. 1) wir sind gut miteinander bekannt, 2) Frauchen
und ich haben alle Versicherungen bei ihm, 3) er ist eine sehr ehrliche Haut.

Wenn er nicht so wäre wie er ist hätte ich auch erstmal bei einem Anwalt angefragt. Einen Spezialisten für Medizinrecht
haben wir allerdings nicht vor Ort.

Na dann schau mer mal (Zitat Kaiser F).....

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19138

Beitragvon Schorsch » 12.02.2020, 20:10

Harry,

Argument muss sein: in den USA und weltweit sind wissenschaftlich belegt die Schäden bereits lange vor der EU Analyse und den Einschränkungen hier bekannt gewesen. Auch wenn das Mittel offiziell zugelassen ist / wurde, werden dem Patienten gegenüber sämtlich bekannte Fakten der Gefahr verharmlost. Zudem sind viele Aspekte, welche auch seinerzeit schon in Deutschland bekannt und anderweitig offiziell fachlich publiziert wurden auch nicht im BPZ genannt worden. Stichwort Latenz bis Wochen später, unklare Stoffwechselschäden, Dosisunabhängiges Schädigungspotential etc. Unklare Genesedauernd und multisymptomatisches Schadensbild. Auch stimmen die Statistiken in deinem BPZ nicht mit den publizierten der Ärztekomssion zur gleichen Zeit überein.

Hättest du das gelesen, hättest du dieses Gift nie genommen ist das Argument !

Hier liegt also belgbar eine Verharmlosung bzw. nachweislich Betrug am Patienten vor. Bei diesem Aspekt wäre der Vorwurf auch indirekt gegen das BfArM zu richten, denn die Pfuscherbude arbeitet mit den Hersetellern zusammen. Aber leider eben nicht wie geünscht oder besser wie gewünscht, welch Hohn :confusion-helpsos: . Allerdings ist nur gegen den Hersteller nach AMG Satz 2 der Vorwurf zu bringen. Zur Klärung, ob und wie weit zuvor bereits schon Informationen bekannt waren, ist demnach auch der Hersteller nach AMG zur Auskunft zu verpflichten.

Wenn du deinem Hausarzt keinen Vorwurf machen willst, hol ihn unterstützend mit ins Boot. Hätte er die Infos eines kritischeren BPz gehabt, hätte er dir dieses Mitel auch nie verordnet gab ja risikoärmeres. Wieso hat hier obwohl der Rest der Welt bescheid wusst, bei uns nix wirklich umgesetzt und aufgeklärt. Fazit : Auch der HA wurde also beschissen, klar absatz muss ja da sein. Es ist allerdings alles komplex und hier zu kämpfen und gehört zu werden bedarf Glück, Verstand und Engagement.


Es gibt nur einen Anwalt in Deutschland der darauf unabhängig spezialisiert ist. Dies ist die Kanzlei Heynemann in Berlin. Hier sind viele Geschädigte.

Gruß Schorsch


PS das ganze muss faktisch wie ein Impfschaden begutachtet werden !!!
Zuletzt geändert von Schorsch am 14.02.2020, 09:08, insgesamt 3-mal geändert.
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Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19143

Beitragvon Harry Davis » 13.02.2020, 18:35

Hi,

ich will hier jetzt nicht allzuviel Wirbel verursachen. Aber ich habe mit meiner Rechtschutzversicherung gesprochen.
Kosten ausser einem kleinen Selbstbehalt (sowie Fahrt/Übernachtung über 100 km zu einem Rechtsanwalt, der
Anwalt soll in der Nähe sein), würden übernommen werden.
Ob schon eine Sammelklage läuft darf man mir wegen Datenschutz nicht sagen.

Ich werde mit meinem Hausarzt und meinem Psychologen sprechen. Ich bräuchte ja im Fall einer Klage sowieso
die Aufzeichnungen der beiden. Es ist noch nichts entschieden.

Ausserdem wäre mir sehr daran gelegen wenn wir alles weitere im geschützten Bereich diskutieren. Der Feind hört
ja bekanntlich mit.

LG

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19149

Beitragvon Neri » 13.02.2020, 20:19

Hi schorsch
Nur ein! RA in Berlin? Bezieht sich das auf klage gg Hersteller? Ich bin ja in Hannover bei einem RA für patientenrecht, ausschließlich. Beraten lassen habe ich mich vom UPD, sehr gut! Und meine Rechtsschutzversicherung übernimmt kosten sowie unsere KK unterstützt mich top. Die hoffen natürlich auf kohle, klar.
Lg und euch einen schönen Abend, neri
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19155

Beitragvon Levoflox26 » 14.02.2020, 00:54

Hallo Harry,

Ob schon eine Sammelklage läuft darf man mir wegen Datenschutz nicht sagen.


Es gibt in D keine Sammelklagen. Nur die Musterfeststellungsklagen. Darüber habe ich mich bereits ausführlich informiert und die wenigen Verbände, die überhaupt nur für uns klagen dürften, bereits angefragt. Das ist zu kompliziert. Entweder sitzen Pharmamitglieder im Vorstand oder es scheitert an den versch. Medikamenten und den vielen Generika Herstellern. Jedenfalls war kein Verband bereit für uns zu klagen.

Einen solchen geschützten Bereich gibt es im Forum nicht. Jeder Pharmavertreter könnte sich theoretisch von zu Hause aus hier als Betroffener anmelden. Das ist nicht überprüfbar. Ich könnte eine sein, du könntest einer sein. Diser Tatsache muss man sich bewusst sein, wenn man im Inet unterwegs ist.

lg uschi

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19156

Beitragvon Maximus » 14.02.2020, 01:04

Liebe Uschi,

vielen Dank für deine Bemühungen. Ich habe mir schon gedacht, dass kein Verband bereit für uns zu klagen.

Jetzt habe ich Gewissheit, traurig.

LG
Maximus
Zuletzt geändert von Maximus am 14.02.2020, 20:16, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19158

Beitragvon Levoflox26 » 14.02.2020, 02:24

Hallo Maximus,

ja, ich hatte das ein paar Monate nach dem neuen Gesetz bereits versucht. Es war schon schwierig, überhaupt herauszufinden, welche Verbände klagen dürfen, darf ja gar nicht jeder. Zu dem Zeitpunkt kamen nur 3 in Frage (inkl. Verbraucherzentrale) und 2 Patientenverbände. Vielleicht sieht das jetzt besser aus? Vielleicht gibt es mittlerweile eine Liste mit klageberechtigten Verbänden, die Patienten vertreten? Die angefragten haben nach Besprechung mit ihren Vorstandsmitgliedern bzw. Mitgliederversammlungen abgelehnt. Man braucht innerhalb eines Monats 50 Mitklagende, alle müssen das gleiche Medikament vom gleichen Hersteller bekommen haben. Das wäre schon mal die Grundvoraussetzung. Dann sollte kein Pharmavertreter im Vorstand sitzen und auch keine Finanzierung der Pharmaindustrie vorhanden sein. Ich denke, sonst ist der Interessenskonflikt vorprogrammiert.

Vielleicht mag sich jemand schlau machen, ob es neue Verbände gibt? Ich muss mal schauen, woher ich die Liste damals hatte. Wenn das allerdings vor meinem PC Crash war, dann habe ich nichts mehr darüber. Das war zeitglich mit deinem kaputten Laptop. Wann war das? :confusion-seeingstars:

Ich guck die Tage mal.

lg uschi

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Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19182

Beitragvon Harry Davis » 14.02.2020, 18:04

Guten Abend,

danke für die rege Disukussion. @Uschi - hast ja recht, Sammelklage habe ich umgangssprachlich für Musterfeststellungsklage
genommen. Ich hoffe dieser Fauxpas sei mir verziehen :)

Heute früh hatte ich in der Tat die versprochene Kostenübernahmebestätigung von meiner Rechtschutzversicherung erhalten.

Damit bin ich sofort zu meinem Rechtsanwalt gegangen. Das war dann allerdings recht ernüchternd.

Punkt eins müsste ich meinen Hausarzt (mit)verklagen, Punkt 2 sieht der Rechtsanwalt das so wie Uschi es etwas weiter oben sagte.

Es würde ein sehr zermürbender und langer Streit werden. Klar verdient der Anwalt, klar zahlt es die Versicherung. Was
bei mir rüberkommt steht aber in den Sternen. Aber sicher ist das ich lange Stress habe, zu Ärzten muss um mich
untersuchen zu lassen wegen Gutachten. Und da sind sicher einige Doktoren dabei die nichts von FC Vergiftungen halten.
Das ist ja hinreichend bekannt.

Sicher ist auch das ich meinen (für die Lage offenen) Arzt verliere. Den will man nämlich zuerst drankriegen. Da kann er an
Bord sein wie er will.

Ich habe das Glück das sich mein Hausarzt mit dem Thema beschäftigt und aufgrund meiner Geschichte keine FC
mehr verschreibt. Für ein paar Kröten diese Beziehung verlieren?

Also um ehrlich zu sein: Eine Klage sieht sehr nach einer Niederlage aus, auch wenn ich ein paar Kröten bekomme.

So, soviel dazu.

LG, Harry
Zuletzt geändert von Harry Davis am 14.02.2020, 18:14, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19183

Beitragvon Neri » 14.02.2020, 18:17

Hallo alle zusammen
Nur x kurz so Gedanken in den Äther werfen

Vielleicht später über den FC e. V. ?

Und dann hatte ich auch so x kurz den Gedanken an eine weitere PETITION im Kopf. Und zwar bzgl ANERKENNUNG DER FC SCHÄDEN, wie in den USA

Ich könnte mir vorstellen dass wir mit entsprechender Vorbereitung seeehhhr viele Unterschriften zusammen bekommen. Und dann evtl auch über den Verein, da weiß man wer Mitglied ist, keine nicknames.

Schönes Wochenende - neri
Ciprofloxacin ARISTO 500 mg - 3 Tage - 2016

Schön, dass es euch gibt :P

Harry Davis

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19184

Beitragvon Harry Davis » 14.02.2020, 18:40

Neri,

.. sehe ich nun auch so. Das kann nur über eine Vereinigung gehen......

Harry

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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#19242

Beitragvon Schorsch » 16.02.2020, 18:07

Hallo Harry,

nein geht auch als Privatperson gegen den Hersteller zu klagen. Mir sind mehrere Floxis bekannt die den Hersteller anklagen. Daher möchte ich das hier so nicht umkommentiert stehen lassen.

Es sollen ruhig weitere nachziehen und nicht denken das es nur über einen EV oder via Musterfeststellungsklage geht. Das kann auch gut sein aber ist wie schon dargestellt wurde derzeit nicht machbar.

Gruß Schorsch
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Moien
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#20434

Beitragvon Moien » 03.04.2020, 21:22

Wenn dir mehrere Menschen bekannt sind die Geklagt haben, kannst du sie Aufzählen und erzählen wie ihre Erfahrungsberichte sind ?

Cypho
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#21046

Beitragvon Cypho » 29.04.2020, 14:35

Hallo Schorsch,

ich denke schon das Deutschland eine Plutokratie ist und ich denke auch das vor deutschen Gerichten zu 80 Prozent derjenige gewinnt, der mehr Geld in die Waagschale werfen kann. Wenn ich 100.000 Euro einfach so für Anwälte, Gutachter etc. verpulvern könnte, würde ich meinen Arzt, die EMA und den Hersteller gleichzeitig verklagen.
Aber ich möchte meine Ersparnisse nicht für so einen relativ aussichtslosen Kampf einsetzen, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und das Geld lieber meiner Frau hinterlassen möchte, falls ich endgültig abkratze.

Beste Grüße Cypho

Bindemo
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Registriert: 20.01.2021, 09:42

Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#26081

Beitragvon Bindemo » 20.01.2021, 09:44

Um ganz sicher zu gehen würde ich mir einen [Anwalt (Link entfernt)] und den um genauen Rechtlichen Rat fragen.
Zuletzt geändert von Karlken am 20.01.2021, 12:30, insgesamt 2-mal geändert.

Jens_86
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#26082

Beitragvon Jens_86 » 20.01.2021, 10:08

Bindemo hat geschrieben:Um ganz sicher zu gehen würde ich mir einen Anwalt suchen (Link entfernt)} und den um genauen Rechtlichen Rat fragen.


Sehr billige Werbung. Und als Rechtsanwalt sage ich: unseriös. Und ohne Impressum.
Zuletzt geändert von Karlken am 20.01.2021, 12:33, insgesamt 1-mal geändert.

Neri
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#26085

Beitragvon Neri » 20.01.2021, 11:49

Moin
Hier möchte ich gerne doch noch anderen foris Mut machen.
Eine Rechtsschutzversicherung ist sicher immer ratsam.
Versuch macht klug und nichts zu tun ist schon verloren.
Ich habe einen guten RA für Medizinrecht gefunden, nachdem ich mich vom

UNABHÄNGIGE Patienten Beratung Deutschland e. V.

habe beraten lassen. Eine RA des Vereins hat mich kostenlos über 1 1/2 stunden beraten und mir Mut gemacht, diesen Behandlungsfehler anzuzeigen.

Ob dabei etwas herauskommt? Keine Ahnung und auch keine großen Erwartungen. Aber es hat mir geholfen, nicht aufzugeben und selbstsicher durch den Alltag zu gehen.

Also - seid mutig und freundlich.

Lg
Ciprofloxacin ARISTO 500 mg - 3 Tage - 2016

Schön, dass es euch gibt :P

Karlken
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Re: Klagemöglichkeiten gegen den Hersteller

#26089

Beitragvon Karlken » 20.01.2021, 12:27

Hallo

Sehr billige Werbung. Und als Rechtsanwalt sage ich: unseriös. Und ohne Impressum.


Ja, aufgrund dieser Tatsache bzw. Einschätzung habe ich den Link entfernt.
Danke Jens

m.f.G.
Karlken
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