Hallo,
hier wäre alles rund um die Satzung zu sammeln.
D.h. wichtige Aspekte und Entwurfssatzungen vergleichbarer Vereinigungen.
Ihr könnt hier euren Input oder Links zu eurer Meinung nach sinnvollen Satzungen als Entwurf posten.
Wichtig ist aus meiner Sicht eine Satzung zu wählen:
1. die möglichst wenig organisatorischen Aufwand schafft - Variable Ergänzungen mit Verweis z.B. Auslagerung von Beitragsordnung
2. viele Mitglieder anzieht (möglichst geringer Beitragssatz ggf. einmaliger Beitrag = indirekt wie Spende wenn möglich)
Gruß Schorsch
Erstellung und Inhalt einer Vereinssatzung
◾Vereinszweck
◾Name des Vereins
◾Sitz des Vereins
◾Bildung des Vereinsvorstandes
◾Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder
◾Angaben über Mitgliedsbeiträge -> (Verweis auf Beitragsordnung / wäre auch ein Einmaliger Beitrag (reine Aufnahmegebühr) möglich ?)
◾Angaben über die Einberufung von Mitgliederversammlungen ( virtuell über FC Forum - Frage Verfälschungssicherheit ? )
◾Bekanntgabe über die Beurkundung von Beschlüssen ( virtuell über FC Forum )
◾Außerdem Angaben über die Eintragung in das Vereinsregister
Virtuelle Sitzungen und Virtuelle Mitgliederversammulungen auch Gründungsversammlung:
http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/mv-virtuell.htm
Aufgrund der neuen rechtlichen Situation für Online-Plattformen wurde das Forum am 15.02.24 geschlossen. Das Projekt selber wird intern weitergeführt. Infos hier: KLICK
Endlich! Annahme des ICD-Codes! Lest hier: KLICK
Informationen zum ICD-Code gibt es hier (Englisch): KLICK
Achtung! Der erste FC Awareness Day am 22.10.2024. INFOS HIER: KLICK
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Satzungsentwurf
- Schorsch
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- Registriert: 07.10.2016, 09:36
- Maximus
- Ehrenmitglied
- Beiträge: 2016
- Registriert: 10.06.2017, 22:55
Re: Satzungsentwurf
Hallo Zusammen,
als Grundlage für einen Satzungsentwurf habe ich eine Mustersatzung für gemeinnützige u. steuerbegünstigte Vereine genommen.
Die Satzung selbst sollte vor der Unterzeichnung durch einen Juristen (Rechtsanwalt) und einen Steuerberater geprüft werden, ganz wichtig !!!
Satzungsentwurf :
S A T Z U N G
des Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V.
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ....., gültig ab ........
§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt die Bezeichnung : " Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in ............ und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
a) eine Anlaufstelle für Fluorchinolone Geschädigte zu bilden
b) die Öffentlichkeit über die Krankheit zu informieren,
- um Verständnis für die besonderen Probleme der Geschädigter zu werben und ihre Belange
gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen Stellen zu vertreten
c) die Forschung über Entstehen und Behandlung zu fördern
d) Spenden für die Arbeit des Vereins einzuwerben
e)........
f)........
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeersuchen, das an den Verein gerichtet wird; über
das Aufnahmeersuchen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.
Die Mitglieder können freiwillig Beiträge leisten, sofern sie dies möchten.
Die Festlegung gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
(3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre,
solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
(5) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
(6) Die Beschlüsse sind von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter schriftlich oder virtuell eingeladen. Sie tagt
wenn es erforderlich ist.
2) Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 Auflösung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an ................... mit der
Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
......................
Ort, Datum und Unterschriften
Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
................
Mustersatzung
Links:
http://www.irkk.de/satzung.html
Gruß
Maximus
als Grundlage für einen Satzungsentwurf habe ich eine Mustersatzung für gemeinnützige u. steuerbegünstigte Vereine genommen.
Die Satzung selbst sollte vor der Unterzeichnung durch einen Juristen (Rechtsanwalt) und einen Steuerberater geprüft werden, ganz wichtig !!!
Satzungsentwurf :
S A T Z U N G
des Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V.
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ....., gültig ab ........
§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt die Bezeichnung : " Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in ............ und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
a) eine Anlaufstelle für Fluorchinolone Geschädigte zu bilden
b) die Öffentlichkeit über die Krankheit zu informieren,
- um Verständnis für die besonderen Probleme der Geschädigter zu werben und ihre Belange
gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen Stellen zu vertreten
c) die Forschung über Entstehen und Behandlung zu fördern
d) Spenden für die Arbeit des Vereins einzuwerben
e)........
f)........
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeersuchen, das an den Verein gerichtet wird; über
das Aufnahmeersuchen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.
Die Mitglieder können freiwillig Beiträge leisten, sofern sie dies möchten.
Die Festlegung gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
(3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre,
solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
(5) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
(6) Die Beschlüsse sind von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter schriftlich oder virtuell eingeladen. Sie tagt
wenn es erforderlich ist.
2) Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 Auflösung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an ................... mit der
Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
......................
Ort, Datum und Unterschriften
Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
................
Mustersatzung
Links:
http://www.irkk.de/satzung.html
Gruß
Maximus
- Schorsch
- Site Admin
- Beiträge: 1270
- Registriert: 07.10.2016, 09:36
Re: Satzungsentwurf
Hallo Maximus,
ich habe mir den Satzungsentwurf nochmal durchgelesen.
Die Mitgliedschaft in dem Entwurf ist kostenlos, das finde ich gut. Denn so bleiben und werden möglichst viele Mitglieder aktiv. Was enorm wichtig für die politische Schlagkraft ist. Meiner Ansicht nach wäre es ggf. sinnvoll einen einmaligen geringfügigen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Oder macht das steuerlich wieder enormen Aufwand ? Wie ist das grundsätzlich steuerlich zu beurteilen ? Ggf. gibt es hier im Forum ggf. einige "Steuerkundige / -experten" die sich auskennen und aufklären initial mitwirken können.
Ich stelle mir das auch so vor, das wenn man in den Verein aufgenommen wird man initial auch gleich automatisch gewisse Mitgliedshinweise am besten per Mail erhält, die sowas wie eine initiale Hinweis-Mappe enthält (wäre natürlich dann vorab noch zu entwickeln kann ja erstmal rudimentär sein und dann stetig erweitert werden). Wir sollten hier ggf. auch die Architektur und IT Logistik des Forums nutzen denn so können gewisse Aufwände zukünftig auch durch Fördergelder sicher getragen werden, um diese Arbeit / Aufwand von Sascha irgendwann unabhängig finanzieren zu können.
Neben einer üblichen Aufnahmebestätigung und Hinweis-Mappe (am besten als pdf-elektronisch per Mail, wie auch ggf. das gesamte Anmelde- und Abmeldeverfahren vorzugsweise online verwaltet in einem eigenständigen geschlossen Bereich des Forums) wird darin grundsätzliches zum Verein mitgeteilt wird. Aufgaben und Ziele, Hinweise und die bitte auch ggf. einen freiwilligen Beitrag zu entrichten zumindest solange man aktiv die Unterstützung nutzt, weiterhin sollten auch gleich Verhaltenstips und Therapieempfehlungen sowie Ansprechpartner zu speziellen Problemen genannt werden. So das auch die Aufgaben gut verteilt sind und absolute Neulinge sich gleich und schnell im Informationsdschungel zu Recht finden.
Gruß Schorsch
PS Auch ich habe hier einige Ideen im Hinterkopf. Ggf. presche ich aber gleich zu weit vor mit derartigen Ansätzen. Wichtig ist am ende nur das wenig Verwaltungsaufwand besteht und man von Anfang an die richtigen Strukturen und unterstützenden IT-Werkzeuge nutzt.
ich habe mir den Satzungsentwurf nochmal durchgelesen.
Die Mitgliedschaft in dem Entwurf ist kostenlos, das finde ich gut. Denn so bleiben und werden möglichst viele Mitglieder aktiv. Was enorm wichtig für die politische Schlagkraft ist. Meiner Ansicht nach wäre es ggf. sinnvoll einen einmaligen geringfügigen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Oder macht das steuerlich wieder enormen Aufwand ? Wie ist das grundsätzlich steuerlich zu beurteilen ? Ggf. gibt es hier im Forum ggf. einige "Steuerkundige / -experten" die sich auskennen und aufklären initial mitwirken können.
Ich stelle mir das auch so vor, das wenn man in den Verein aufgenommen wird man initial auch gleich automatisch gewisse Mitgliedshinweise am besten per Mail erhält, die sowas wie eine initiale Hinweis-Mappe enthält (wäre natürlich dann vorab noch zu entwickeln kann ja erstmal rudimentär sein und dann stetig erweitert werden). Wir sollten hier ggf. auch die Architektur und IT Logistik des Forums nutzen denn so können gewisse Aufwände zukünftig auch durch Fördergelder sicher getragen werden, um diese Arbeit / Aufwand von Sascha irgendwann unabhängig finanzieren zu können.
Neben einer üblichen Aufnahmebestätigung und Hinweis-Mappe (am besten als pdf-elektronisch per Mail, wie auch ggf. das gesamte Anmelde- und Abmeldeverfahren vorzugsweise online verwaltet in einem eigenständigen geschlossen Bereich des Forums) wird darin grundsätzliches zum Verein mitgeteilt wird. Aufgaben und Ziele, Hinweise und die bitte auch ggf. einen freiwilligen Beitrag zu entrichten zumindest solange man aktiv die Unterstützung nutzt, weiterhin sollten auch gleich Verhaltenstips und Therapieempfehlungen sowie Ansprechpartner zu speziellen Problemen genannt werden. So das auch die Aufgaben gut verteilt sind und absolute Neulinge sich gleich und schnell im Informationsdschungel zu Recht finden.
Gruß Schorsch
PS Auch ich habe hier einige Ideen im Hinterkopf. Ggf. presche ich aber gleich zu weit vor mit derartigen Ansätzen. Wichtig ist am ende nur das wenig Verwaltungsaufwand besteht und man von Anfang an die richtigen Strukturen und unterstützenden IT-Werkzeuge nutzt.
Levofloxacin zwei Tage je 500 mg Kapsel im Juli 2015
- Maximus
- Ehrenmitglied
- Beiträge: 2016
- Registriert: 10.06.2017, 22:55
Re: Satzungsentwurf
Hallo Schorsch,
ich kenne mich im Steuerrecht nicht aus.
Nach dem was ich im Internet gelesen habe gibt es Freigrenzen.
https://www.kreis-lup.de/export/sites/L ... nowHow.pdf
Gruß
Maximus
ich kenne mich im Steuerrecht nicht aus.
Nach dem was ich im Internet gelesen habe gibt es Freigrenzen.
https://www.kreis-lup.de/export/sites/L ... nowHow.pdf
Gruß
Maximus
-
- Beiträge: 315
- Registriert: 11.04.2019, 16:30
Re: Satzungsentwurf
Hallo Schorsch
Deine Vorschläge bzgl Verein finde sehr gut.
Der Verein könnte so eine weitere gute Anlaufstelle für Betroffene werden.
Ich könnte mir vorstellen, dass dann vielleicht auch noch mehr Ärzte etc. bereit wären mit uns/ dem Verein zu kooperieren. Nur der klönschnack und Chat der Betroffenen untereinander sollte im Forum bleiben, das ist zumindest meine denke diesbzgl.
Ich hoffe, dass wir Schritt für Schritt unser Ziel erreichen.
Vielleicht oder hoffentlich findet sich jemand, der steuerrechtlich gut unterwegs ist.
Vg neri
Deine Vorschläge bzgl Verein finde sehr gut.
Der Verein könnte so eine weitere gute Anlaufstelle für Betroffene werden.
Ich könnte mir vorstellen, dass dann vielleicht auch noch mehr Ärzte etc. bereit wären mit uns/ dem Verein zu kooperieren. Nur der klönschnack und Chat der Betroffenen untereinander sollte im Forum bleiben, das ist zumindest meine denke diesbzgl.
Ich hoffe, dass wir Schritt für Schritt unser Ziel erreichen.
Vielleicht oder hoffentlich findet sich jemand, der steuerrechtlich gut unterwegs ist.
Vg neri
Ciprofloxacin ARISTO 500 mg - 3 Tage - 2016
Schön, dass es euch gibt
Schön, dass es euch gibt
-
- Beiträge: 38
- Registriert: 27.11.2019, 23:30
Re: Satzungsentwurf
Hey ihr Lieben,
Habe die Satzung noch einmal überarbeitet und einiges hinzugefügt - insbesondere bei den letzten Punkten habe ich bisschen was geändert:
S A T Z U N G
des Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V.
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ....., gültig ab ........
§ 1 (Name, Sitz u. Geschäftsjahr)
Der Verein führt die Bezeichnung: " Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V."
Er hat seinen Sitz in München und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) eine Anlaufstelle für Fluorchinolone Geschädigte zu schaffen
b) die Öffentlichkeit über das Krankheitsbild zu informieren,
- um Verständnis für die besonderen Probleme der Geschädigten zu werben und ihre Belange
gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen Stellen zu vertreten
c) die Forschung in Bezug auf die Entstehung und die Therapie der aufgetretenen Schäden zu fördern
d) sich für die Schaffung eines bundesweit gültigen Krankheitsbildes durch einen ICD Code einzusetzen
e) Spenden für die Arbeit des Vereins einzuwerben
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeersuchen, das an den Verein gerichtet wird; über das Aufnahmeersuchen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 5 (Beiträge)
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.
Die Mitglieder können freiwillig Beiträge leisten, sofern sie dies möchten.
Die Festlegung gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
§ 6 (Organe)
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 7 (Vorstand)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
Die Beschlüsse sind von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliedersammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist jedoch ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungseiter und dem Protokollant zu unterschreiben ist.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 (Auflösung)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigte Zwecke fällt das gesamte Vermögen an ................... mit der
Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
......................
Ort, Datum und Unterschriften
Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
Habe die Satzung noch einmal überarbeitet und einiges hinzugefügt - insbesondere bei den letzten Punkten habe ich bisschen was geändert:
S A T Z U N G
des Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V.
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ....., gültig ab ........
§ 1 (Name, Sitz u. Geschäftsjahr)
Der Verein führt die Bezeichnung: " Bundesverband Fluorchinolone Geschädigte e.V."
Er hat seinen Sitz in München und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) eine Anlaufstelle für Fluorchinolone Geschädigte zu schaffen
b) die Öffentlichkeit über das Krankheitsbild zu informieren,
- um Verständnis für die besonderen Probleme der Geschädigten zu werben und ihre Belange
gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen Stellen zu vertreten
c) die Forschung in Bezug auf die Entstehung und die Therapie der aufgetretenen Schäden zu fördern
d) sich für die Schaffung eines bundesweit gültigen Krankheitsbildes durch einen ICD Code einzusetzen
e) Spenden für die Arbeit des Vereins einzuwerben
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeersuchen, das an den Verein gerichtet wird; über das Aufnahmeersuchen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 5 (Beiträge)
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.
Die Mitglieder können freiwillig Beiträge leisten, sofern sie dies möchten.
Die Festlegung gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
§ 6 (Organe)
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 7 (Vorstand)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gilt für das Gründungsjahr auch für die Folgejahre, solange keine erneute Beschlussfassung erfolgt.
Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
Die Beschlüsse sind von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliedersammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist jedoch ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungseiter und dem Protokollant zu unterschreiben ist.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 (Auflösung)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigte Zwecke fällt das gesamte Vermögen an ................... mit der
Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
......................
Ort, Datum und Unterschriften
Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
-
- Beiträge: 38
- Registriert: 27.11.2019, 23:30
Re: Satzungsentwurf
Mit „Hat seinen Sitz in München“ habe ich es nur für mich so geschrieben - also dass war einfach so für meinen Kopf:D also das stimmt so auch nicht
-
- Beiträge: 908
- Registriert: 14.06.2018, 15:36
Re: Satzungsentwurf
Hallo Larissa
Vielen Dank für euer Engagement.
Schorsch hatte oben schon geschrieben das auch das Forum als Plattform genutzt werden könnte.
Zu dieser Nutzung könnte z.B. auch eine Mitgliederversammlung zählen.
Diese Webseite rät
Vielleicht könnte/müßte man diese Option noch in die Satzung einbinden.
m.f.G.
Karlken
Vielen Dank für euer Engagement.
Schorsch hatte oben schon geschrieben das auch das Forum als Plattform genutzt werden könnte.
Zu dieser Nutzung könnte z.B. auch eine Mitgliederversammlung zählen.
Diese Webseite rät
Dennoch gilt die Online- Mitgliederversammlung nicht als ausgeschlossen.
Möchten Sie diesen Weg nutzen, sollten Sie die Möglichkeit einer Online- Mitgliederversammlung in der Satzung festschreiben. Unser Tipp: In jedem Fall sollte eine Online-Beschlussfassung in der Satzung verankert werden. Das ist nicht zwingend erforderlich. Sie können auch in der nächsten regulären Mitgliederversammlung beschließen, dass Online- Versammlungen möglich sind.
Vielleicht könnte/müßte man diese Option noch in die Satzung einbinden.
m.f.G.
Karlken
Zuletzt geändert von Karlken am 21.01.2020, 10:59, insgesamt 1-mal geändert.
Levofloxacin 30.04. - 03.05.2018 je Tag 1x500mg
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Re: Satzungsentwurf
Karlken hat geschrieben:Hallo Larissa
Vielen Dank für euer Engagement.
Schorsch hatte oben schon geschrieben das auch das Forum als Plattform genutzt werden könnte.
Zu dieser Nutzung könnte z.B. auch eine Mitgliederversammlung zählen.
Diese Webseite rätDennoch gilt die Online- Mitgliederversammlung nicht als ausgeschlossen.
Möchten Sie diesen Weg nutzen, sollten Sie die Möglichkeit einer Online- Mitgliederversammlung in der Satzung festschreiben. Unser Tipp: In jedem Fall sollte eine Online-Beschlussfassung in der Satzung verankert werden. Das ist nicht zwingend erforderlich. Sie können auch in der nächsten regulären Mitgliederversammlung beschließen, dass Online- Versammlungen möglich sind.
Vielleicht könnte/müßte man diese Option noch in die Satzung einbinden.
m.f.G.
Karlken
Stimmt! Das ist eine sehr gute Idee!!
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