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Artikel bereits aus dem Jahr 1997.
Rechtliche Grenzen der Verordnungsfreiheit
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- Maximus
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Re: Rechtliche Grenzen der Verordnungsfreiheit
Hallo Zusammen,
die Therapiefreiheit des Arztes ist in der Verfassung, in Gesetzen und in der ärztlichen Berufsordnung verankert, so der Tenor des aerzteblatts.de.
Mit solchen Sprüchen wird auch bei Gerichten suggeriert, ein Arzt könne seinen Patienten verordnen, was er für richtig hält, also
auch Flurochinolone.
Dazu stelle ich folgendes fest:
Die BRD hat keine frei vom Volk gewählte Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz.
Es gibt keine Gesetze und keine ärztliche Berufsordnung, die es dem Arzt erlaubt, zu verordnen, was er für richtig hält.
Die Arzneimitteltherapie hat ausschließlich medizinischen Kriterien zu folgen !
Bei der Auswahl eines Antibiotikums sind die Fachinformationen der Arzneimittelhersteller, einschließlich Roter Handbriefe und
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
» individuelles Risiko des Patienten,
» Erregerspektrum und Antibiotikaempfindlichkeit,
» Effektivität der antimikrobiellen Substanz,
» unerwünschte Arzneimittelwirkungen,
» Auswirkungen auf die individuelle Resistenzsituation beim Patienten (Kollateralschaden) und/oder die Allgemeinheit (epidemiologische Auswirkungen),
Hält sich ein Arzt nicht daran, liegt ein grober ärztlicher Behandlungsfehler bei der Auswahl des Antibiotikums vor.
Gruß
Maximus
die Therapiefreiheit des Arztes ist in der Verfassung, in Gesetzen und in der ärztlichen Berufsordnung verankert, so der Tenor des aerzteblatts.de.
Mit solchen Sprüchen wird auch bei Gerichten suggeriert, ein Arzt könne seinen Patienten verordnen, was er für richtig hält, also
auch Flurochinolone.
Dazu stelle ich folgendes fest:
Die BRD hat keine frei vom Volk gewählte Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz.
Es gibt keine Gesetze und keine ärztliche Berufsordnung, die es dem Arzt erlaubt, zu verordnen, was er für richtig hält.
Die Arzneimitteltherapie hat ausschließlich medizinischen Kriterien zu folgen !
Bei der Auswahl eines Antibiotikums sind die Fachinformationen der Arzneimittelhersteller, einschließlich Roter Handbriefe und
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
» individuelles Risiko des Patienten,
» Erregerspektrum und Antibiotikaempfindlichkeit,
» Effektivität der antimikrobiellen Substanz,
» unerwünschte Arzneimittelwirkungen,
» Auswirkungen auf die individuelle Resistenzsituation beim Patienten (Kollateralschaden) und/oder die Allgemeinheit (epidemiologische Auswirkungen),
Hält sich ein Arzt nicht daran, liegt ein grober ärztlicher Behandlungsfehler bei der Auswahl des Antibiotikums vor.
Gruß
Maximus
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